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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufzugskosten

In Gebäuden, die aus Eigentumswohnungen bestehen, ist der Aufzug Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Mit dem Aufzug verbundene Kosten sind daher von allen Eigentümern entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Dies gilt auch für den Erdgeschosseigentümer, der den Aufzug in der Regel nicht benutzt. In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung oder durch qualifizierten Beschluss in der Eigentümerversammlung kann die Kostenverteilung anders geregelt werden.

Entsprechendes gilt für Mietverträge. Die Aufzugskosten werden hier nach der anteiligen Wohnfläche auf die einzelnen Mieter umgelegt. Betriebskosten muss ein Mieter jedoch nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag so bestimmt ist. Für einen Erdgeschossmieter liegt es nahe, mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass er sich an den Aufzugskosten nicht zu beteiligen hat.

Umlagefähig sind die Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und Pflege der Anlage und der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft des Aufzugs. Nicht dazu gehören die Reparaturkosten.

In Zweifelsfällen helfen Ihnen unsere auf Wohnungseigentums- und Mietrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen gerne weiter.
Stand: 05.08.2011

   

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