Ein Aufzug ist nicht nur nützlich, gegebenenfalls können auch Nachteile durch einen Aufzug beispielsweise durch eine Kostentragungspflicht entstehen. Der BGH hat mit Urteil vom 20.09.2006 ? Aktenzeichen VII ZR 103/06, entschieden, dass auch Mieter der Erdgeschosswohnung, die den Aufzug weder zur Erreichung ihrer Wohnung noch sonstiger gemeinsamer Einrichtungen wie Dachboden nutzen können, gleichwohl durch Formularmietvertrag, anteilig für die Kosten des Aufzugs in Anspruch genommen werden können. In Gebäuden, die aus Eigentumswohnungen bestehen, ist ein Aufzug Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Die mit dem Aufzug verbundene Lasten und Kosten insbesondere der Instandhaltung, Instandsetzung und sonstiger Verwaltung sind daher von allen Eigentümern entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. In der Teilungserklärung oder Vereinbarung kann die Kostenverteilung grundsätzlich auch anders geregelt werden.
Ähnliches gilt für Mietverhältnisse. Die Aufzugskosten können nach einem festen Maßstab auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um umlagefähige Kosten handelt, wie beispielsweise Kosten des Betriebsstromes oder der Pflege der Anlage. Der Vermieter hat im Gegenzug den Aufzug betriebsbereit zu halten und mit einer Notvorrichtung zu versehen.
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