Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, einem Mieter den Empfang einer bestimmten Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen zu gewähren. Eine bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene Antenne muss er jedoch in ordnungsgemäßem (empfangsbereitem) Zustand erhalten. Ist keine Antenne vorhanden, die den Empfang der ortsüblichen Programme ermöglicht, darf der Mieter auf seine Kosten außerhalb der Mieträume eine Antenne installieren, wenn eine Zimmerantenne nicht ausreicht. Wenn ein Fernseh-Kabelanschluß oder eine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, ist einem Mieter nicht gestattet, zusätzlich eine Parabolantenne auf dem Balkon oder dem Dach des Hauses anzubringen. Dasselbe gilt für einen Wohnungseigentümer.Auch er darf nicht ohne weiteres eine zusätzliche Parabolantenne installieren, da dies eine bauliche Veränderung darstellen würde. Dies verhält sich nur dann anders, wenn der Mieter oder Wohnungseigentümer ausländischer Staatsangehöriger ist und nur mittels Parabolantenne einen Heimatsender empfangen kann. Die Rechtsfragen die Antenne und Kabelanschluss betreffend sind nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr richtet sich die Rechtslage nach der Rechtsprechung. Dies macht es nicht leicht, sich selbst ein Urteil zu bilden.
Bei Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung.
Stand: 10.11.2011
Mitbesitzer eines Hauses kann Mobilfunkanlage verbieten Nürnberg (D-AH) - Normalerweise ist es dem Hausbesitzer freigestellt zu entscheiden, ob eine Mobilfunkanlage auf dem Dach seines Hauses zugelassen werden soll oder nicht. Ganz anders aber stellt sich die Rechtslage dar, wenn ...weiter lesen