Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Allgemeinstrom
Nebenkosten/Betriebskosten sind alle Zahlungen, die der Mieter für Leistungen des Vermieters neben der Grundmiete zu entrichten hat. Die Art und der Umfang der Nebenkosten sind der Vereinbarung der Vertragspartner überlassen.
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum enthält jedoch die Betriebskostenverordnung einen abschließenden Katalog derjenigen Betriebskosten, die zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden können. Dazu gehört auch der Allgemeinstrom. Darunter versteht man die Stromkosten für Treppenhaus, Kellerräume, Waschküche u,ä. Umlagefähig sind nur die Stromkosten für die Beleuchtung, nicht aber für andere Einrichtungen, etwa für die Klingelanlage. Die Stromkosten für die Heizungsanlage gehören zu den Heizkosten. Wenn es keinen Zwischenzähler für den Betriebsstrom gibt, können die Kosten geschätzt werden. Die Grundlagen der Schätzung hat der Vermieter auf Nachfrage des Mieters offenzulegen.
Das Thema Betriebskostenabrechnung ist ein häufiger Konfliktpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Man schätzt, dass ca. 50% der Abrechnungen fehlerhaft sind. Unsere auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen erläutern Ihnen am Telefon, ob die Betriebskosten richtig angesetzt wurden.
Stand: 04.08.2011