Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abrechnungszeitraum
In Mietverträgen wird üblicherweise vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Da diese Kosten erst nach Beendigung der Abrechnungsperiode feststehen, können sie erst im Anschluss hieran abgerechnet werden.. Der Abrechnungszeitraum beträgt regelmäßig ein Jahr. Zieht der Mieter innerhalb des Abrechnungszeitraums aus, verkürzt sich die Zeitspanne entsprechend. Zweckmäßigerweise entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr; zwingend ist das jedoch nicht.
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Stand: 20.09.2010
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