Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abrechnungsperiode
Sofern in Mietverträgen die Überwälzung von Betriebskosten auf den Mieter vereinbart ist (das ist in der Regel der Fall), sieht das Gesetz die Verpflichtung des Vermieters vor, diese Kosten innerhalb eines Jahres abzurechnen. Aus diesem Grunde ist mietvertraglich eine Abrechnungsperiode zu vereinbaren, die regelmäßig ein Jahr beträgt. Eine kürzere Abrechnungsperiode entsteht dann, wenn der Mieter innerhalb der Abrechnungsperiode auszieht. Dann bezieht sich die Betriebskostenabrechnung auf den kürzeren Zeitraum. In der Regel entspricht die Abrechnungsperiode dem Kalenderjahr; zwingend ist dies jedoch nicht.
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Stand: 20.09.2010
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