Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abrechnungsfrist
Über Vorauszahlungen für Betriebskosten muss der Vermieter jährlich abrechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums, der in der Regel die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember umfasst, mitzuteilen, § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Bei Fristversäumnis ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, die Verspätung ist nicht verschuldet, z.B. weil die Abrechnung eines Versorgungsunternehmens nicht rechtzeitig vorlag. Liegt dem Mieter die Abrechnung vor, muss er dem Vermieter Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitteilen, es sei denn, er versäumt diese Frist unverschuldet.
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Stand: 19.11.2010
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