Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abrechnungen
Im Mietrecht muss der Vermieter die vertraglich vereinbarten Betriebskosten spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen. Versäumt der die Jahresfrist, kann er nichts mehr nachfordern. Wenn der Mieter seine monatlichen Vorauszahlungen teilweise nicht erbracht hat, kann der Vermieter nach verspäteter Vorlage seiner Abrechnung noch die nicht gezahlten Vorauszahlungen vom Mieter verlangen. Der Mieter kann auch nach ablauf der Jahresfrist eine Abrechnung der Betriebskosten verlangen und ein eventuelles Guthaben zurückfordern. Der Mieter hat seinerseits eine Einwendungsfrist von einem Jahr nach rechtzeitigem Erhalt der Abrechnung des Vermieters. Versäumt er diese jahresfrist, kann er keine Fehler der Abrechnung zu seinen Lasten mehr rügen.
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Stand: 19.10.2011
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