Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abrechnung Betriebskosten
Nach dem alten Mietrecht, also der Gesetzeslage vor dem 1. September 2001, gab es nur für den Vermieter von Sozialwohnungen eine Frist zur Abrechnung über die Betriebs- bzw. Mietnebenkosten.
Nach dem neuen Mietrecht ist jeder Vermieter von Wohnraum verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten über die Nebenkostenvorschüsse des Mieters abzurechnen, gerechnet ab dem Ende des Abrechnungszeitraumes, § 556 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Im Wohnraummietrecht führt die Versäumung der Abrechnungsfrist regelmäßig zu einem Ausschluss einer möglichen Nachforderung aus der Abrechnung.
Selbst wenn die Abrechnungsfrist scheinbar gewahrt wurde und der Mieter binnen eines Jahres die Abrechnung erhalten hat, kann der Vermieter gleichwohl mit Nachforderungen ausgeschlossen sein. Mieter wie auch Vermieter sollten die Abrechnung daher rechtzeitig anwaltlich prüfen lassen.
Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline in einem telefonischen Beratungsgespräch oder per E-Mail.
Bitte halten Sie die Abrechnungsunterlagen sowie den Mietvertrag zu einem Telefonat bereit.
Stand: 10.08.2011