Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ablesung
Der anteilige Verbrauch von Heizkosten wird durch Ablesen der Messgeräte am Ende eines Abrechnungszeitraums ermittelt. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird die Unterkante des Flüssigkeitsspiegels der Ampulle in Augenhöhe abgelesen. Bei elektronischen Heizkostenverteilern ist der Verbrauchswert digital als Zahl ablesbar. Die Ablesung kann hier auch per Funk erfolgen, ohne dass ein Betreten der Wohnung erforderlich ist.
Bei Wärmezählern wird die tatsächlich verbrauchte Menge in kWh oder bei größeren Heizungsanlagen in Mwh gemessen.
Der Ablesetermin ist dem Mieter rechtzeitig, jedoch mind. 10 Tage vorher mitzuteilen. Versäumt der Mieter schuldhaft zweimal den Ablesetermin, darf der Vermieter den Verbrauch schätzen. Der Vermieter kann sich aber auch im Wege einer einstweiligen Verfügung Zutritt zu der Wohnung zwecks Ablesung verschaffen.
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Mieter innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Diese Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Mieter die Werte selbst abrufen bzw. nachprüfen kann.
Was Sie bei der Ablesung und bei anderen ablesbaren Nebenkosten zu beachten haben, teilen Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit.
Stand: 10.08.2011
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