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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ablesung

Der anteilige Verbrauch von Heizkosten wird durch Ablesen der Messgeräte am Ende eines Abrechnungszeitraums ermittelt. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird die Unterkante des Flüssigkeitsspiegels der Ampulle in Augenhöhe abgelesen. Bei elektronischen Heizkostenverteilern ist der Verbrauchswert digital als Zahl ablesbar. Die Ablesung kann hier auch per Funk erfolgen, ohne dass ein Betreten der Wohnung erforderlich ist. Bei Wärmezählern wird die tatsächlich verbrauchte Menge in kWh oder bei größeren Heizungsanlagen in Mwh gemessen. Der Ablesetermin ist dem Mieter rechtzeitig, jedoch mind. 10 Tage vorher mitzuteilen. Versäumt der Mieter schuldhaft zweimal den Ablesetermin, darf der Vermieter den Verbrauch schätzen. Der Vermieter kann sich aber auch im Wege einer einstweiligen Verfügung Zutritt zu der Wohnung zwecks Ablesung verschaffen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Mieter innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Diese Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Mieter die Werte selbst abrufen bzw. nachprüfen kann. Was Sie bei der Ablesung und bei anderen ablesbaren Nebenkosten zu beachten haben, teilen Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit.
Stand: 10.08.2011
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Schätzung des Stromverbrauchs durch den Lieferanten unzulässig
Nürnberg (D-AH) - Kurzschluss: Aus der Weigerung seines Kunden, den Zähler für die jeweilige Jahresabrechnung selbst abzulesen, darf ein Energielieferant nicht einfach das Recht ableiten, dann eben auf eine Schätzung des Stromverbrauchs auszuweichen. Das hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Kleve entschieden (Az. ...weiter lesen


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Schätzung des Stromverbrauchs durch den Lieferanten unzulässig

Nürnberg (D-AH) - Kurzschluss: Aus der Weigerung seines Kunden, den Zähler für die jeweilige Jahresabrechnung selbst abzulesen, darf ein Energielieferant nicht einfach das Recht ableiten, dann eben auf eine Schätzung des Stromverbrauchs auszuweichen. Das hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Kleve entschieden (Az. 5 S 185/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, darf der Stromversorger nur dann eine Schätzung zur Grundlage seiner Abrechnung machen, wenn der Zähler sich in der Wohnung des Kunden befindet und dieser den Zugang zum Ablesen verweigert. Das traf im Fall des Bewohners eines Mehrfamilienhauses nicht zu. Der Stromzähler war im Flur des Hauses frei zugänglich, was auch der Energielieferant wusste. Der aber hatte dem Kunden, um offenbar die Kosten für spezielles Ablesepersonal zu sparen, über Jahre hinweg einfach eine selbst auszufüllende Ablesekarte zugesandt, die dieser aber ignorierte. Als sich nun herausstellte, dass die statt des Ablesens vorgenommene Schätzung zu gering ausgefallen war, stellte das Energieunternehmen eine erhebliche Nachzahlung in vierstelliger Höhe in Rechnung. Die jedoch verweigerte der geschätzte Kunde. Mit Zustimmung der niederrheinischen Landesrichter. Denn ein Rechnungs-Fehler läge nicht nur dann vor, wenn der Stromzähler falsch abgelesen wird, sondern auch, wenn die Ablesung zu Unrecht auf den Kunden abgewälzt werden sollte und so ganz unterblieb. Und das fällt in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens. Auch der Hinweis auf der Abrechnung, dass der Verbrauch lediglich geschätzt war, hat dabei keine ausreichende Warnfunktion, betont der Anwalt.


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