Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Krankenhausaufenthalt
Seit längerer Zeit gibt es eine intensive Auseinandersetzung über die Kürzung der Regelleistung bei Vollverpflegung wegen häuslicher Ersparnis oder einer Anrechnung als geldwertes Einkommen in stationären Einrichtungen wie einem Krankenhaus. Kaum eine Rechtsfrage war und ist bundesweit in ARGE/Job Center usw. uneinheitlicher und unklarer geregelt. Die Sozialgerichte haben inzwischen wohl mehrheitlich festgestellt, dass die Kürzung der Regelleistung unter Anrechnung des geldwerten Vorteils der Vollverpflegung rechtswidrig ist. Im SGB II sei aufgrund des Pauschalierungsprinzips eine individuelle Festlegung des Bedarfs nicht vorgesehen (§ 3 Abs. 3 SGB II). Zudem habe die in stationären Einrichtungen verabreichte Vollverpflegung keinen Marktwert. Auch der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages sprach sich am 10.10.2007 gegen eine Anrechnung der Vollverpflegung bei stationären Aufenthalt aus. Mit der ab Januar 2008 gültigen ALG II-Verordnung (ALG II- VO) verfügte das Arbeitsministerium, dass Verpflegung von ALG II-Beziehern in stationären Einrichtungen, die im Monat den Wert der Bagatellgrenze von 83,26 Euro (dem Befreiungsbetrag bei Hinzuzahlungen im Krankheitsfall) übersteigt, als Einkommen zu berücksichtigen sei. Mittlerweile haben sich verschiedene Sozialgerichte - auch Landessozialgerichte - zur ALG II-VO und der dort vorgesehenen Anrechung von Vollverpflegung oberhalb der Bagatellegrenze geäußert. Im Kern ist den Entscheidungen zu entnehmen, dass die Verordnung nichts an der bisherigen Rechtslage ändere. Die Regelleistung dürfe demnach weder aufgrund einer häuslichen Ersparnis noch aufgrund der Erzielung von Einkommen gekürzt werden. Weiterhin wird gesagt, dass das Arbeitsministerium nicht befugt sei in der ALG II- VO zu bestimmen, was als Einkommen anzurechnen ist.
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