Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Heilpraktikergesetz
Der Beruf des Heilpraktikers ist im Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) geregelt. Gemäß §1 Abs.1 HeilpG bedarf derjenige, der die Heilkunde ausüben ohne als Arzt bestallt zu sein, der Erlaubnis. Die Ausübung der Heilkunde ist nach §1 Abs.2 HeilpG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Bezeichnung "Heilpraktiker" ist insofern gesetzlich geschützt, da man diesen Titel ohne Erlaubnis nicht führen darf. Es ist strafbar, die Heilkunde auszuüben ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein oder eine entsprechende Erlaubnis zu besitzen (§5 HeilpG).
Fragen zur Ausübung des Heilpraktikerberufes beantworten Ihnen gerne unsere auf Medizinrecht spezialisierten Kooperationsanwältinnen und -anwälte. Stand: 30.11.2011