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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Bundesärzteordnung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bundesärzteordnung

Die Bundesärzteordnung (BÄO) enthält umfassende Regelungen hinsichtlich der Zulassung zum Arztberuf. So bestimmt z.B. §2 Abs.1 BÄO, dass jeder Arzt, der den ärztlichen Beruf als Freiberufler (§1 BÄO) ausüben will, der Approbation bedarf. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation ergeben sich aus §3 BÄO. Es finden sich auch Regelungen für die nur vorübergehende Ausübung des Arztberufes in §10 BÄO. Ebenso geregelt sind die Rücknahmevoraussetzungen in §5 BÄO sowie eine etwaige Anordnung des Ruhens der Approbation in §6 BÄO. Wer entgegen der Anordnung des Ruhens der Approbation die Heilkunde trotzdem ausübt, wird gemäß §13 BÄO mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ein etwaiger Verzicht auf die Approbation ist in §9 BÄO geregelt.

Bei Fragen zur Bundesärzteordnung und deren Auslegung hilft Ihnen gerne einer unserer Anwälte per Telefonberatung oder gerne auch per E-Mail-Beratung weiter.
Stand: 18.03.2011

   
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