Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arzneimittelrecht
Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 AMG (= Arzneimittelgesetz) Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körpern Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Lebensmittel, Kosmetika, Alkohol, Tabakerzeugnisse, Medizinprodukte i.S.d. § 3 Medizinproduktegesetzes oder Futtermittel hingegen sind gemäß § 2 Abs.3 AMG keine Arzneimittel, auch wenn diese oft heilende oder schmerzlindernde Wirkung haben.
Sollten durch die Anwendung von Arzneimitteln Körper- oder Gesundheitsschäden entstehen, so hat der pharmazeutische Unternehmer gemäß §§ 84 ff. AMG für diese ,Schäden Schadensersatz zu leisten, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen und deren Ursache im Bereich der Entwicklung oder der Herstellung haben oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
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Stand: 31.05.2010