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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Approbationsordnung

Approbationsordnungen regeln bundeseinheitlich die Zulassung zu akademischen Heilberufen. In einer Approbationsordnung sind z.B. der Verlauf der jeweils heilberuflichen Ausbildung, die Dauer der Ausbildung, Pflichtinhalte des Studiums und weitere erforderliche Ausbildungsabschnitte geregelt.

Als Ziel der ärztlichen Ausbildung nennt die Approbationsordnung für Ärzte unter §1 z.B.: "der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt."

Damit ein Arzt die Bezeichnung "Arzt" bzw. eine Ärztin die Bezeichnung "Ärztin" führen darf und den Arztberuf ausüben will, benötigt der Arzt/die Ärztin eine Approbation.

Auch für Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte gibt es eine jeweilige Approbationsordnung, worin deren Ausbildung geregelt ist.

Bei Fragen zur Approbationsordnung oder zur Approbation an sich helfen Ihnen unsere auf Medizinrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen gerne weiter.
Stand: 18.03.2011

   
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