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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Maklerrecht

Der Begriff des Maklers ist bundesweit einheitlich im Maklergesetz geregelt. Ein Makler ist der Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen. Die rechtlichen Grundlagen zur Ausführung des Berufs sind in der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt. Die Hauptpflicht des Maklervertrags ist die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohns im Erfolgsfall, also einer Vermittlungsgebühr (so genannte Maklergebühren) oder einer Vermittlungsprovision (Maklerprovision). Dieses Honorar wird auch Maklercourtage genannt.

Bekannt ist vor allem das Makeln von Grundstücken oder Mietverhältnissen, sowie von Wertpapieren und Bekanntschaften mit Heiratsabsicht. Da die gesetzlichen Regeln über die Maklerverträge im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien abgeändert werden können und viele Spezialregelungen in besonderen Gesetzen bestehen (z. B in der Maklerverordnung und im Wohnungsvermittlungsgesetz), ergeben sich in der Praxis zahlreiche Rechtsprobleme.

Schnell und für Ihren konkreten Einzelfall erhalten Sie von unseren Kooperationsanwälten Auskunft: Wann ist der Begriff des Wohnungsvermittlers anwendbar? Liegt überhaupt ein Maklerauftrag vor, ist der Provisionsanspruch des Maklers oder die Forderung einer Maklergebühr gerechtfertigt? Da unserer Partneranwälte auch auf den Bereich Maklerrecht spezialisiert sind, bekommen Sie kompetenten und in der Regel sofortigen Rechtsrat am Telefon.


Stand: 27.07.2011

   
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