Ein Makler vermittelt gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, Miet- und Pachtverträge über Gebäude, Geschäftsräume oder Wohnungen und Verträge über Darlehen. Für die Vermittlung und für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss der genannten Verträge erhält der Makler Provision, wenn er dies mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, was zumeist geschieht.
Das Maklerrecht ist in den §§ 652 - 655 (allgemeine Vorschriften), §§ 655a - 655e (Darlehensverträge) und § 656 (Heiratsvermittlung) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Des Weiteren enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) Vorschriften in den §§ 93 ff. (Handelsmakler) und in § 354 (Handelsgeschäfte). Sondervorschriften für Mietverträge über Wohnraum enthält das Wohnungsvermittlungsgesetz.
Zur Berufsausübung bedarf der Makler einer Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung.
Die rechtlichen Grundlagen zur Ausübung des Berufs sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) enthalten.
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Stand: 10.02.2011
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Vorgetäuschter Eigenbedarf Nürnberg (D-AH) - Täuscht der Eigentümer eines vermieteten Hauses seinen Eigenbedarf nur vor, hat er dem zu Unrecht gekündigten Mieter für den arglistig erzwungenen Auszug Schadensersatz zu leisten. Dieser Anspruch auf Schadensersatz bleibt auch dann erhalten, wenn sich vor Gericht herausstellt, dass der Mieter auf die ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Täuscht der Eigentümer eines vermieteten Hauses seinen Eigenbedarf nur vor, hat er dem zu Unrecht gekündigten Mieter für den arglistig erzwungenen Auszug Schadensersatz zu leisten. Dieser Anspruch auf Schadensersatz bleibt auch dann erhalten, wenn sich vor Gericht herausstellt, dass der Mieter auf die haltlosen Drohungen des Vermieters eigentlich nicht hätte reagieren und deshalb gar nicht erst der Vertragskündigung Folge leisten und ausziehen müssen. Das hat in einem aktuellen Urteil (Az. VIII ZR 231/07) der Bundesgerichtshof entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurden den Bewohnern eines Hauses in Berlin ihr Mietvertrag gekündigt. Die seit mehreren Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Eigentümer begründeten die Kündigung damit, mittlerweile pensioniert zu sein und nunmehr endgültig nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Sie müssten jetzt in dem Haus selbst unterkommen, weil auch die dort in der Nähe lebende Mutter zu pflegen sei. Für den Fall, dass das gemietete Haus nicht rechtzeitig bis zu ihrer Ankunft in Deutschland geräumt würde, drohten sie die gerichtliche Durchsetzung der Kündigung sowie die Geltendmachung von möglichen Hotelkosten an.
Die Mieter gaben nach - mussten aber schon bald feststellen, dass das Grundstück über einen Makler zum Verkauf angeboten wurde. Daraufhin fochten sie den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangten, ihnen das Hausgrundstück zur Miete zurückzugeben bzw. Schadensersatz für den Auszug zu leisten. Dem widersetzten sich die Hauseigentümer: Durch die, zugegeben, unrechtmäßige Kündigungen sei das Mietverhältnis nicht beendet worden, so dass die Mieter zur Räumung nicht verpflichtet gewesen wären und ihnen also auch kein Schadensersatz dafür zustehen könne.
Das sah der Bundesgerichtshof anders. Ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, der in Wahrheit nicht besteht, ist dem Mieter grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das gelte auch insbesondere dann, wenn die Kündigung eigentlich unwirksam ist, der Vermieter den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
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