Ein Makler vermittelt gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, Miet- und Pachtverträge über Gebäude, Geschäftsräume oder Wohnungen und Verträge über Darlehen. Für die Vermittlung und für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss der genannten Verträge erhält der Makler Provision, wenn er dies mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, was zumeist geschieht. Das Maklerrecht ist in den §§ 652 - 655 (allgemeine Vorschriften), §§ 655a - 655e (Darlehensverträge) und § 656 (Heiratsvermittlung) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Des Weiteren enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) Vorschriften in den §§ 93 ff. (Handelsmakler) und in § 354 (Handelsgeschäfte). Sondervorschriften für Mietverträge über Wohnraum enthält das Wohnungsvermittlungsgesetz. Zur Berufsausübung bedarf der Makler einer Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung. Die rechtlichen Grundlagen zur Ausübung des Berufs sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) enthalten. Gerne geben Ihnen unsere auf Maklerrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte Auskunft und Rat, wenn Sie entsprechende Fragen haben.
Stand: 10.02.2011
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