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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Jagdschein

Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde - i.d.R. Landkreis bzw. kreisfreie Stadt - ausgestellt, sofern der Antragsteller folgende Anforderungen erfüllt: Er muss zunächst den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Jägerprüfung erbringen, des weiteren den Nachweis des Abschlusses einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 50.000 EUR für Sachschäden und 500.000 EUR für Personenschäden, muss über die persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz verfügen, was grds. mit dem erfolgreichen Abschluss der Jägerprüfung als erfüllt gilt, mindestens 16 Jahre alt sein und sich im Besitz eines einwandfreien Führungszeugnisses befinden.

Mit Erlangung des Jagdscheins erwirbt der Antragsteller die Berechtigung zur Jagdausübung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des jeweiligen Landesjagdgesetzes und des Waffengesetzes. Im Zusammenhang mit der Jagdausübung ist dem Berechtigten selbstverständlich auch das Führen und Gebrauchen einer Schusswaffe gestattet.

Weitere rechtliche Fragen zum Jagdschein beantworten Ihnen gerne unsere Expertinnen und Experten aus dem Jagdrecht.

Stand: 28.03.2008

   
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