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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teledienste

Der Begriff Teledienst ist in § 1 Abs. 1 Telemediengesetz definiert. Danach sind Teledienste alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages. Das Teledienstegesetz wurde durch das Telemediengesetz ersetzt. Das Telemediengesetz setzt für so genannte Telemedien die rechtlichen Rahmenbedingungen. Telemedien sind zum einen die elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, welche bereits durch das Teledienstegesetz erfasst waren. Also die Access-Provider, Online-Shop Anbieter, Online Kataloge und sonstige Online Dienstleistungsanbieter. Kaum einen Internetauftritt, insbesondere, wenn er kommerziell ausgelegt ist, wird man nicht als Dienst im Sinne des Telemediengesetztes bezeichnen können. Die Vorschriften aus den zusammengefassten älteren Gesetzen sind weitgehend gleich geblieben. Bemerkenswert ist jedoch, dass eine neue Vorschrift eingefügt wurde, nach welcher Werbe E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen. Im Falle eines Verstoßes droht ein Bußgeld. Weitere Neuerung ist, dass Privatleute einen Herausgabeanspruch gegen den Telemedienbetreiber hinsichtlich Bestands- und Nutzungsdaten haben, sofern dieser zur "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (Urheberrechte)" erforderlich ist.

Bei Fragen zum Telemediengesetz können viele schwierige Fragen auftauchen, die häufig nur nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beantwortet werden können. Daher sollte Sie für eine telefonische Beratung Ihre Unterlagen vorliegen haben.
Stand: 20.04.2011

   
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