Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Softwarerecht
Durch das Softwarerecht werden Computerprogramme einschließlich der dazugehörigen Vorarbeiten wie z.b. Entwürfe geschützt gemäß § 69a UrhG. Der Schutz erfolgt durch das UrhG.
Das Urheberrecht entsteht sobald der Urheber das Computerprogramm entwirft bzw. gestaltet.
Bei einer Software handelt es sich um ein geschütztes Werk gemäß § 2 UrhG. Geschützt wird zunächst der Urheber, also die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Falls mehrere Personen das Computerprogramm erstellt haben, sind auch diese über das UrhG geschützt.
Die Gewährleistungsrechte bei Erstellung von Individual-Software richten sich nach dem Werkvertragsrecht. Bei Erstellung von Standartsoftware ist Kaufrecht anwendbar.
Bei einem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber das volle Nutzungsrecht der Software gemäß § 69 b UrhG. Die Erstellung des Computerprogramms muss dabei jedoch aufgrund von Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen werden.
Im 8. Abschnitt des UrhG, in den §§ 69a - 69g UrhG, sind die besonderen Bestimmungen für Computerprogramme geregelt. Die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers sind in § 69 c UrhG geregelt. Dabei obliegt ihm die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung des Computerprogramms.
Nur der Urheber darf das Computerprogramm vervielfältigen bzw. das einem anderen gestatten. Vervielfältigung ist hier auch das Laden bzw. Laufen lassen des Programms. Bearbeiten und Verwenden des Programms ist nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt.
Ausnahmen von den zustimmungspflichtigen Handlungen finden sich in § 69 d UrhG.
Gemäß § 69 f UrhG kann der Rechtsinhaber vom Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass die rechtswidrig verbreiteten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.
Eine öffentliche Verbreitung (Tauschen, Verkaufen, Schenken, usw.) ist ebenfalls nur dem Urheber erlaubt. Der Urheber darf sein Werk bzw. zugrundeliegende Entwurfsmaterialien öffentlich vortragen, aufführen oder vorführen.
Wenn die Rechte des Urhebers verletzt werden, so hat er einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung dieser Verletzung und auf ein angemessenes Entgelt sowie Schadenersatz.
Der Täter kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
Sollten Ihre Recht an einem Computerprogramm verletzt worden sein oder sollten Sie die Rechte eines Urhebers verletzt haben, raten wir dringend zu einer juristischen Beratung. Hier kann Ihnen in Kürze eine Einschätzung gegeben werden, wo Sie stehen und wie Sie sich rechtlich am sinnvollsten verhalten. Ggf. kann Sie auch ein Anwalt aus unserer Anwaltssuche vor Ort unterstützen.