Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Signaturgesetz
Bei dem Signaturgesetz handelt es sich um das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. (SigG) Durch die elektronische Signatur soll eine erhöhte Rechtssicherheit für den internetbasierten Geschäftsverkehr sowie elektronische Prozesse der öffentlichen Verwaltung gewährleistet werden. Das Signaturgesetz und die zugehörige Signaturverordnung (SigV) legen Anforderungen für Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDAs), Produkte für elektronische Signaturen, sowie für Prüf- und Bestätigungsstellen, die die Einhaltung bzw. Umsetzung dieser Anforderungen prüfen, fest. Die Begriffsbestimmungen der elektronischen Signaturen sind in § 2 SigG definiert. Eine Legaldefinition der Anforderungen an Zertifizierungsdienste und deren Anbieter findet sich in § 4 SigG wieder. Der Inhalt von Qualifizierten Zertifikaten richtet sich nach § 7 Abs. 1 SigG: (1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen: 1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss, 2. den zugeordneten Signaturprüfschlüssel, 3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann, 4. die laufende Nummer des Zertifikates, 5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates, 6. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist, 7. Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist, 8. Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und 9.nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.
Eine Verletzung der Anforderungen des Gesetzes durch den Zertifizierungsanbieter führt bei Eintritt eines Schadens zu einer Haftung gemäß § 11 SigG.
Die technische Sicherheit ist im vierten Abschnitt des Gesetzes geregelt.
Ein Verstoß gegen die in § 21 Abs.1 SigG aufgeführten Rechtsvorschriften führt gemäß § 21 Abs.2 SigG zu einer empfindlichen Geldbuße. Zuletzt wurde das Signaturgesetz geändert durch das "Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz" vom 26. Februar 2007, in Kraft getreten am 1. März 2007 (BGBl. I 2007, 179/185).
Nicht zuletzt aufgrund der hohen Geldbußen, die auf Sie zu kommen können, aber auch aufgrund komplexen und noch so neuen Rechtssituation, raten wir bei Fragen zum Signaturgesetz dringend zur rechtlichen Beratung.
Stand: 20.04.2011