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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema online

Online (von Englisch On = auf, Line = Leitung; zu Deutsch in der"Netz"-Leitung) bezeichnet allgemein die aktive Verbindung eines Objekts mit einem elektrisch oder elektronisch betriebenen Netzwerk, insbesondere dem Internet. Gegenteil: Offline (ohne Netzleitung, ohne Internet). Online können Erklärungen abgegeben und Verträge geschossen werden. Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, wie im normalen Geschäftsverkehr ohne Internetnutzung, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der Käufer kann mit einem Mausklick oder einer E-Mail ein Angebot abgeben. Der Verkäufer kann dieses Angebot auf die gleiche Weise annehmen. Wenn der Vertrag nicht in so genannten Chatrooms oder anlässlich von Onlinekonferenzen abgeschlossen wird, handelt es sich um Willenserklärungen unter Abwesenden. Diese Willenserklärungen werden erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang wird verlangt, dass der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist. Gegenüber einem Geschäftsmann gilt eine E-Mail als zugegangen, wenn sie vom Empfänger abgerufen werden kann (während der Geschäftszeiten). Ansonsten ist der Zugang üblicherweise bei Geschäftsbeginn erfolgt. Bei privaten Empfängern gelten E-Mail als am Tag nach der Abrufbarkeit zugegangen. Sollten Sie zum Thema online weitere Fragen haben, geben Ihnen unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Bereich Internetrecht gerne Auskunft.
Stand: 20.04.2011
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Frage: Ich habe eine neue Webseite. Es werden jetzt für die Suchmaschinenoptimierung Untertexte eingebaut. Bei den Suchbegriffen wird Wörter wie: Therapie, Behandlung, verwendet. Im Text, der für die Suchbegriff...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Vorab muss ich mitteilen, dass Ihre Webseite mit der domain trotz mehrfacher Versuche nicht geöffnet wurde. Den von Ihnen derzeit eingestellten Haftungsausschluss konnte ich momentan somit noch nicht zur Kenntnis nehmen. Ich bitte diesen in Kopie nachzureichen. Ich werde nac ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe eine neue Webseite. Es werden jetzt für die Suchmaschinenoptimierung Untertexte eingebaut. Bei den Suchbegriffen wird Wörter wie: Therapie, Behandlung, verwendet. Im Text, der für die Suchbegriffe als Beschreibung dient werden Worte wie; körperliche Beschwerden, körperliche Blockaden, heilen, psychische Blockaden usw. verwendet. Da ich kein Therapeut, Arzt oder Heilpraktiker bin ist meine Frage: Reicht ein Haftungsausschluss - wie in der o. a. Demoversion unter Impressum und der Hinweis, dass es sich um keine medizinische Therapie handelt aus, oder gibt es eine andere sichere Lösung, die vor Abmahnungen schützt?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Vorab muss ich mitteilen, dass Ihre Webseite mit der domain trotz mehrfacher Versuche nicht geöffnet wurde. Den von Ihnen derzeit eingestellten Haftungsausschluss konnte ich momentan somit noch nicht zur Kenntnis nehmen. Ich bitte diesen in Kopie nachzureichen. Ich werde nach Erhalt darauf nochmal eingehen. Im Übrigen ist es auch und gerade für Existenzgründer unabdingbar rasch eine eigene Internetpräsenz, welche professionellen Anforderungen genügt, online zu stellen, um auf sich aufmerksam zu machen. Doch wie Sie bereits richtig erkannt haben, die rechtlichen Anforderungen an Inhalte und Informationen sind immens. Gerade da sich der Internetnutzer in einem virtuellen Raum, ohne den Anbieter zu kennen, bewegt, hat der Gesetzgeber aus Verbraucherschutzgründen in letzter Zeit den Anbietern von Internet-Inhalten, vom Gesetz ?Teledienste? genannt, immer umfangreichere Pflichten auferlegt. Anforderungen an Inhalte Das Gesetz enthält keinerlei inhaltliche Anforderungen für die Anbieter von Telemedien. Vielmehr bestimmen sich diese nach dem allgemeinen Recht. Wie auch bei sonstigen Veröffentlichungen von Informationen kann sich der Anbieter hier zunächst auf die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit berufen. Die Meinungsfreiheit hat allerdings immer da ihre Grenze, wo die berechtigten Interessen und Rechte Dritter verletzt werden. Hier sind dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie bei Printmedien auch. Allerdings ist hier zu beachten, dass aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit der Informationen auch Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche des Verletzten höher angenommen werden, als bei einer rein nationalen oder sogar lediglich regionalen Veröffentlichung. In Ihrem Fall ist aber zwischen der Internetseite und dessen Inhalten und der hinterlegten Begriffe für die Optimierung zu unterscheiden. Sie sind im Impressum als Inhaber der domain für Inhalte nach §§ 7 ff. TMG (Telemediengesetz) verantwortlich. Der Haftungsausschluss bzw. die Erläuterung auf Ihre Seite, in der Sie sich von allen medizinischen Fachberufen und deren Leistungsangebot freizeichnen muss zwar klar und deutlich formuliert sein, ist dann aber auch ausreichende. An die hinterlegten Suchbegriffe jedoch, die Ihr Seite leichter auffindbar machen, sind diese erhöhten Anforderungen nicht gestellt. Die von Ihnen aufgezählten Begriffe sind auch nicht ausschließlich Ärzten , Physiotherapeuten, Therapeuten oder Heilpraktikern vorbehalten. Eine Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffes Therapie ist nicht möglich, solange klargestellt ist, um welche Therapieform es sich handelt.


Rechtsanwältin Mandy Turowski

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