Online (von Englisch On = auf, Line = Leitung; zu Deutsch in der"Netz"-Leitung) bezeichnet allgemein die aktive Verbindung eines Objekts mit einem elektrisch oder elektronisch betriebenen Netzwerk, insbesondere dem Internet. Gegenteil: Offline (ohne Netzleitung, ohne Internet).
Online können Erklärungen abgegeben und Verträge geschossen werden. Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, wie im normalen Geschäftsverkehr ohne Internetnutzung, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der Käufer kann mit einem Mausklick oder einer E-Mail ein Angebot abgeben. Der Verkäufer kann dieses Angebot auf die gleiche Weise annehmen. Wenn der Vertrag nicht in so genannten Chatrooms oder anlässlich von Onlinekonferenzen abgeschlossen wird, handelt es sich um Willenserklärungen unter Abwesenden. Diese Willenserklärungen werden erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang wird verlangt, dass der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist.
Gegenüber einem Geschäftsmann gilt eine E-Mail als zugegangen, wenn sie vom Empfänger abgerufen werden kann (während der Geschäftszeiten). Ansonsten ist der Zugang üblicherweise bei Geschäftsbeginn erfolgt. Bei privaten Empfängern gelten E-Mail als am Tag nach der Abrufbarkeit zugegangen.
Sollten Sie zum Thema online weitere Fragen haben, geben Ihnen unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Bereich Internetrecht gerne Auskunft. Stand: 20.04.2011
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