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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Internetrecht

Das Recht des Internet (häufig auch Multimediarecht oder Recht der Neuen Medien) ist ein unbestimmter Terminus, der umfassend sämtliche rechtlichen Probleme abdeckt, die mit der Verwendung des Internet einhergehen. Der Terminus bezieht sich demnach nicht auf ein bestimmtes Rechtsgebiet oder gar ein bestimmtes Gesetz. Vielmehr wird als Recht des Internet die interdisziplinäre Schnittstelle sämtlicher Rechtsgebiete im Bereich des Internet bezeichnet.

Für den User ist das Internetrecht auch oft in Verbindung mit dem Computerrecht zu sehen.
Computerrecht ist bei weitem nicht mehr nur die Frage nach dem flimmernden Bildschirm oder der nicht lauffähigen Software. Ganz im Gegenteil: Das Computerrecht hat sich mit der Technologie entwickelt. Inmitten stehen Fragen zur Gestaltung von ASP-Verträgen, von Outsourcinglösungen. Neben der Frage nach etwaigen Mängelansprüchen beim Erwerb von Software treten verstärkt Fragen nach dem Schutz des Wirtschaftsgutes Software auf.

Für alle Rechtsfragen aus dem Bereich Internet/Computer stehen Ihnen unsere Anwälte mit Schwerpunkt auf diesen Gebieten sofort für eine telefonische Rechtsberatung zur Verfügung.
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Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ihre Frage beantworte ich wie folgt: Offensichtlich handelt es sich bei der von Ihnen aufgerufenen Seite nicht um die Seite ?www.outlet.de?, sondern um die Seite ?www.outlets.de.? Die Seite ?www.outlets.de? ist eine sattsam bekannte sogenannte ?Internetabzockseite?. Der primär ...⇒ zum vollständigen Fall


Weitergabe von Download-Adresse

Nürnberg (D-AH) - Die zuständigen Richter dürfen einem Abmahn-Anwalt zwar den Zugriff auf die bei einem Provider vorliegenden persönlichen Daten eines Internet-Nutzers gestatten, der verdächtigt wird, am illegalen Tausch von Musikstücken im Netz beteiligt gewesen zu sein. Allerdings hat der Betroffene seinerseits das Recht, von einer solchen Erlaubnis zur Weitergabe der Informationen zu seinem Internetanschluss umgehend in Kenntnis gesetzt zu werden. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Köln bestanden (Az. 6 W 82/10).

Wie telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, werden in der bisherigen, nun für unrechtmäßig erklärten Praxis die verdächtigten Internetnutzer mit der richterlichen Anordnung zur einseitigen Freigabe ihrer Daten erheblich beeinträchtigt. Der Rechteinhaber eines zunächst nur vermeintlich illegal genutzten Musikstückes kann sich nach der erteilten Auskunft an den in der Regel unvorbereiteten Betroffenen wenden und ihn überfallartig zwingen, sich gegen den oft überraschenden Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Eine aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellung des anordnenden Gerichts kann er dann in der Regel erst im Rahmen eines viel späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen.

So war eine Frau für den Download eines Pop-Albums auf einer Internet-Tauschbörse zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200 Euro aufgefordert worden. Wobei aber im konkreten Fall das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung gar nicht festgestellte werden konnte. Schließlich müssten laut Kölner Richterspruch bei einem Musikalbum, das vor über anderthalb Jahren erschienen ist, schon besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Die aber konnte das Gericht nicht sehen.


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Frage: Mir wurde von einem Internetbetreiber eine Rechnung zugesandt, in der ich aufgefordert werde, 70.50 Euro zu überweisen. Da ich kein download gemacht habe und die firma auch nich kenne, sehe ich mich nicht in der Pflicht, diese Rechnung zu zahlen. Mit der Rechnung zugleich wurde mir auch angedroht, ein Inkassounternehmen und einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Antwort: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Firma bereits einschlägig bekannt ist und eine Vielzahl von Kunden zu Zahlungen aufgefordert wurden. Wie Sie bereits richtig vermuten, sind die Geschäftspraktiken dieser Firma nicht als rechtmäßig zu beurteilen.

Denn ein wirksamer Vertragsabschluss scheint schon nicht vorzuliegen. Denn hierzu müsste die Kostenpflichtigkeit der Seite deutlich aus dem Inhalt der Homepage hervorgehen, und zwar deutlich, also nicht lediglich aus den AGB, sondern aus der Frontpage, und zwar nicht an lediglich versteckter/unerwarteter Stelle.

Ohne ausreichend deutliche Kenntlichmachung der Zahlungspflichtigkeit liegt ein wirksamer Vertrag wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und gegen § 305c BGB, sog. überraschende Klausel, nicht vor. Eine Zahlungspflichtigkeit Ihrerseits ist daher nicht gegeben.

Zugleich empfehle ich Ihnen zur Vermeidung der Entstehung einer etwaigen Zahlungsverpflichtung, rein vorsorglich einen etwaigen Vertrag wegen arglistiger Täuschung, die in der nicht ausreichend deutlichen Kenntlichmachung der Zahlungspflichtigkeit besteht, anzufechten.

Dies sollte selbstverständlich in nachweisbarer Form, also per Einschreiben, geschehen.

Des weiteren empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt Ihrer regionalen Verbraucherschutzzentrale zu schildern sowie Strafantrag bei der Polizei wegen Betruges zu stellen.

In der Praxis ist bislang kein Fall bekannt, in dem die Firma es gewagt hätte, selbst ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Denn mit einem Obsiegen der Firma ist aus den o.g. Gründen nicht zu rechnen.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Ich habe für meine Freundin gestern ein Virenprogramm heruntergeladen und dabei offensichtlich einen Fehler gemacht und sie rrtümlich bei einer Internetfirma registriert. Heute morgen kam eine Zahlungsaufforderung über 60 Euro mit Zahlungsziel 2.11.09 und der Aussage, wir hätten von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht. Ich wollte die Software herunterladen, ich habe deswegen überhaupt nicht auf ein Widerrufsrecht geachtet.
Heute Morgen habe ich per Mail geschrieben, dass die Bestellung irrtümlich war und ich auf jeden Fall zusätzlich widerrufe.

Was kann ich tun, die Freundin ist Hartz IV Empfängerin und 60 Euro sind viel Geld für uns.
Können Sie uns da raus helfen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Bei der Firma, der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der ?Internet-Abzock-Szene? tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein ?Klick? mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.

Dazu gehört auch der Anreiz ?kostenlos?, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es ähnlich adobe reader kostenfrei ist. § 312 d Abs.3 BGB ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den ?Schnellanklicker? damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.

Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht "eingebaut" oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o.

Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.

Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen.

Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.

Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen.

Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht mehr reagieren. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung ?durch die Lappen? geht.

Auch wenn diese fraglichen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen.

Sie sollten sich vor Augen halten, dass selbst einige Amtsrichter oder Rechtsanwälte durchaus zu den Opfern gehören: Ein unbedarfter Mausklick oder ein simples Telefonat genügen bereits.


Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Ein Internetunternehmen hat mir einen Mahnbrief "Letzte Mahnung" über einen Betrag von 96,- plus Euro Mahngebühr wegen einem angeblich per Internet abgeschlossenen Dienstleistungvertrag "Jahreszugang vom 6.6.09-6.6.2010. Die droht mit Inkasso-Rechtsanwalts-büro und negativem Schufa-Eintrag. Bewußt habe ich so einen Vertrag über das Internet nicht abgeschlossen, allenfalls wurde ich durch irgenwelches
Kleingedrucktes auf Internetseiten getäuscht.

An dem "Dienstleistungsvertrag" habe ich kein Interesse. Was soll ich tun? Nicht reagieren? Zahlen "um des lieben Friedens willen"? Ich habe als Arzt keine Zeit und keinen Nerv mich mit Betrügern herumzuschlagen.

Antwort: Die genannte Firma ist aus der hiesigen Beratungspraxis wohlbekannt. Landläufig wird in diesem Zusammenhang von Internetabzocke gesprochen. Dem sollten Sie jedenfalls entgegenwirken.

Rein rechtlich hat dieses Unternehmen bei der durchsetzung ihrer Ansprüche mehrere Probleme. So müssten sie im Streitfall beweisen, tatsächlich mit Ihnen konkret einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Ferner müssten sie darlegen, dass ihre Seiten dem deutschen Verbraucherschutzrecht genüge tun. Beides gelingt dieser Firma regelmäßig nicht, so dass der Gang vor Gericht gescheut wird. Gleichwohl wird kräftig gedroht, wovon Sie sich aber KEINESFALLS einschüchtern lassen sollten. Rechtlich sind diese Drohungen vollig irrelevant. Das Schlimmste was Sie mithin tun könnten, wäre die Forderung zu begleichen, um "ihre Ruhe zu haben". Genau das ist nämlich das Ziel dieser Herren.

Effektiver und bislang bewährt ist die Methode, auf deren Schreiben und Mails NICHT zu reagieren und zwar in keinster Art und Weise. Die Mahnroutine, die dieses unternehmen entwickwelt hat ist zwar von einer gewissen Intensität, am Ende aber nur dann effektiv, wenn die angeschriebene Verbraucher sich entsprechend einschüchtern lassen.

Insoweit sollten Sie konsequent GAR NICHTS tun und die Sache ganz klassisch aussitzen. Gehen Sie davon aus, über kurz oder lang Post von einem Rechtsanwalt zu bekommen. Auch dessen Schreiben ignorieren Sie bitte geflissentlich. Die Erfahrung mit diesem Unternehmen zeigt, dass zwar eine gewisse Geduld besteht, was sich aus den stereotypen Schreiben erkennen lässt. Schlussendlich aber aus eingangs genannten Gründen keinen Rechtsstreit herbeiführen, wohlwissen, dass man unterliegen würde.

Insoweit sollten Sie also, dass dürfte Ihrem Gusto entgegenkommen, die Sache ganz klassisch aussitzen und gar nichts tun. Nach spätenstens drei bis vier Monaten lassen diese Brüder von Ihnen ab. Bis dahin müssen Sie nichts tun, außer deren Post unmittelbar in den Mülleimer zu werfen. Bislang ist diesseits kein Fall bekannt, wo diese Herren tatsächlich vor Gericht gezogen wären und dort auch noch gewonnen hätten. Auch hieraus lässt sich die Wertigkeit derer Forderung absehen.


Rechtsanwalt Marc N. Wandt


Frage: Meine Frau hat von einem gewissen Anwalt eine Rechnung über 138,00 Euro bekommen.
Sie soll angeblich auf einer Internetseite sich angemeldet haben. Hat sie aber nicht und auch keinerlei Dienste in Anspruch genommen. Ich weiß, daß diese Seite mit einer Internetabzocke zusammenhängt, die dieselbe Masche etwa vor einem Jahr bei meinem Vater ebenfalls durchgezogen haben.

Meine Frage wäre, wie verhalte ich mich jetzt richtig, zahlen oder nicht, einen Anwalt einschalten, soll ich Widerspruch einlegen usw. Ich muß noch als zusätzliche Erklärung dazu sagen, daß meine Frau Chinesin ist und aus Sprachgründen prinzipiell keine deutschen Internetseiten aufruft und sie sich auch nirgendwo auf deutsche Seiten anmelden würde.


Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Bei der Firma, der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der Internet-Abzock-Szene tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein Klick mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.

Dazu gehört auch der Anreiz kostenlos, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es ähnlich adobe reader kostenfrei ist. § 312 d Abs. 3 BGB (Widerrufsverzicht) ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den Schnellanklicker damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.

Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.
Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht eingebaut oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o.

Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.

Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen.

Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.

Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen.

Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht mehr reagieren. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung durch die Lappen geht.

Leider wird seit einiger Zeit ein noch stärkeres Druckmittel eingesetzt. Nachdem sich bereits viele Nutzer von Inkassounternehmen (zu Unrecht) einschüchtern lassen, wird nunmehr der allgemein vor Rechtsanwälten vorhandene Respekt für diese Art von Geschäften hergenommen, wie in Ihrem Fall zu sehen ist. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich aus standesrechtlichen Gründen meine Meinung hierzu zurückhalten muss. Die Kanzlei Tank ist hier hinlänglich bekannt. Meine Empfehlung in diesem Schreiben ändert sich dadurch nicht.

Auch wenn diese fraglichen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen.


Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Internetseite "www.outlet.de" schickt mir seit Nov. Mahnungen von 96€, weil ich mich dort eingeloggt haben soll. Ich war nie auf dieser Internetseite gewesen. Letzte Mahnung 101 €, da Verzug der Überweisung.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Offensichtlich handelt es sich bei der von Ihnen aufgerufenen Seite nicht um die Seite ?www.outlet.de?, sondern um die Seite ?www.outlets.de.? Die Seite ?www.outlets.de? ist eine sattsam bekannte sogenannte ?Internetabzockseite?. Der primäre Rat hierbei ist, unter keinen Umständen den geforderten Betrag oder überhaupt irgendeinen Betrag zu bezahlen und sich auf keinen Fall durch Mahnungen beeindrucken zu lassen. Ohnehin müssen Sie damit rechnen, dass diese Internetabzockseite Ihnen weitere Mahnungen zukommen lassen wird, auch über Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten. Auch hier gilt, sich nicht einschüchtern zu lassen. Die genannte Seite ist auch schon Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen gewesen. Häufig wird in Mahnungen, die von dem Seitenbetreiber von ?www.outlets.de? herrühren, damit gedroht, die vermeintlichen Kunden bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteilen eintragen zu lassen. Es ist mir ein Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 09.12.2009, AZ: 105 C 4636/09 bekannt, in welchem dem Seitenbetreiber der Firma Icontent GmbH unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000.-€ für den Widerholungsfall untersagt worden ist, den Kunden damit zu drohen, Einträge bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunftsteilen vornehmen zu lassen.

Die dringende Empfehlung ist daher, die Mahnungen der Firma outlets.de schlicht und einfach auszusitzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Seitenbetreiber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anstrengen ist außerordentlich gering, da die gerichtliche Verfolgung der vermeintlichen Forderungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Kosten stünde. Es ist mir auch kein gerichtliches Verfahren bekannt, in welchem der Seitenbetreiber versucht hätte, seine Forderungen erfolgreich gerichtlich beizutreiben. Rein vorsorglich weise ich jedoch darauf hin, dass es im Falle eines gerichtlichen Beitreibungsversuches in jedem Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit einer sachgerechten Verteidigung zu beauftragen. Wenn Sie gerichtliche Post hierzu erhalten, erkennen Sie dies insbesondere daran, dass Ihnen ein gerichtliches Schreiben in einem gelben Briefumschlag zugestellt wird. Da mit einer solchen Zustellung Fristen laufen, empfiehlt es sich, dann gegebenenfalls sofort anwaltlichen Rat zu suchen.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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