Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Internet-Recht
Das Recht des Internet (häufig auch Multimediarecht oder Recht der Neuen Medien) ist ein unbestimmter Terminus, der umfassend sämtliche rechtlichen Probleme abdeckt, die mit der Verwendung des Internet einhergehen. Der Terminus bezieht sich demnach nicht auf ein bestimmtes Rechtsgebiet oder gar ein bestimmtes Gesetz. Vielmehr wird als Recht des Internet die interdisziplinäre Schnittstelle sämtlicher Rechtsgebiete im Bereich des Internet bezeichnet. Angefangen von Domainstreitigkeiten über normales Kaufvertragsrecht bis hin zu Problemen mit Online-Shops reicht hierbei die Beratungstätigkeit. Mittlerweile gibt es auch einen gesteigerten Beratungsbedarf hinsichtlich Kriminalität im Internet.
Für den User ist das Internetrecht auch oft in Verbindung mit dem Computerrecht zu sehen. Computerrecht ist bei weitem nicht mehr nur die Frage nach dem flimmernden Bildschirm oder der nicht lauffähigen Software. Ganz im Gegenteil: Das Computerrecht hat sich mit der Technologie entwickelt. Inmitten stehen Fragen zur Gestaltung von ASP-Verträgen, von Outsourcinglösungen. Neben der Frage nach etwaigen Mängelansprüchen beim Erwerb von Software treten verstärkt Fragen nach dem Schutz des Wirtschaftsgutes Software auf.
Für alle Rechtsfragen aus dem Bereich Internet/Computer stehen Ihnen unsere Anwälte mit Schwerpunkt auf diesen Gebieten sofort für eine telefonische Rechtsberatung zur Verfügung.
Stand: 20.04.2011
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Wegen unerwünschter Werbe-Mail nicht gleich vors Gericht ziehen Nürnberg (D-AH) - Einmal ist keinmal: Geht aus einer E-Mail eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine einmalige Info-Sendung handelt, ist es nicht rechtens, den Absender gleich auf Schadensersatz wegen des Zuschickens unerwünschter Werbepost zu verklagen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 118 C 142/06).
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Nürnberg (D-AH) - Einmal ist keinmal: Geht aus einer E-Mail eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine einmalige Info-Sendung handelt, ist es nicht rechtens, den Absender gleich auf Schadensersatz wegen des Zuschickens unerwünschter Werbepost zu verklagen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 118 C 142/06). Auch im Internet sollte man tunlichst nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Dem Empfänger ist nach Ansicht des Kölner Amtsrichters bei den technischen Möglichkeiten des Internets vielmehr zuzumuten gewesen, zunächst selbst per Antwort-Mail um die zukünftige Unterlassung zu bitten. Zumal es sich bei dem Absender um eine Rechtsanwaltskanzlei handelte, die sicherlich um die Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall wusste.
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