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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Unterlassungserklärung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterlassungserklärung

Der Begriff Unterlassungserklärung steht im Zusammenhang mit verschiedenen Rechtsgebieten, zum Beispiel mit dem Internet Unterlassung. Die individuellen Fragen und Probleme unterscheiden sich daher sehr stark, so dass allgemeingültige Aussagen wenig hilfreich für den Ratsuchenden sind. Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. Bitte wählen Sie aus den nachstehenden Rechtsgebieten das Gebiet aus, unter das Ihre Frage fällt. Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt.
Stand: 10.08.2011
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Infos zur Unterlassungserklärung

Wer von einem anderen durch eine bestimmte Handlung in seinen Rechten verletzt wird, kann von ihm ein Unterlassungsversprechen verlangen: Der Journalist verpflichtet sich, den Prinzen nicht mehr als "Prinz Pinkel" zu bezeichnen. Weil solche bloßen Unterlassungsversprechen im Falle einer Zuwiderhandlung umständlich vor Gericht durchgesetzt werden müssen, sagt der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass nur so genannte strafbewehrte Unterlassungsversprechen die Wiederholungsgefahr weiterer Rechtsverstöße unterbinden: Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet der Journalist sich, dem Prinzen eine angemessene Vertragsstrafe von mindestens ? 2.500,? zu zahlen. Achtung! das gilt nur für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen. Mit einem Unterlassungsversprechen ohne Vertragsstrafe muss sich niemand zufrieden geben.
Stand: 10.08.2011
Weitere Themen:

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Rechtsanwalt Vertragsstrafe Filesharing Unterlassung 
Urheberrechtsverletzung Erstberatung Patent-, Urheber-, Markenrecht 
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Frage: Der Inhaber einer Webseite beschuldigt uns mit unserer Webseite Contentklau betrieben zu haben. Eine Überprüfung mit einer Software ergab, dass hier kein Text übereinstimmt. Er schreibt, dass ein Anwal...
Antwort: Grundsätzlich ist es unbedenklich, sich von der Gestaltung anderer Websites "inspirieren" zu lassen. So bleibt Ihre Startseite im Rahmen des Erlaubten, auch wenn z.B. einer der dort aufgeführten Arbeitsschritte der identischen Überschrift wie bei Ihrem Konkurrenten überschrieben ist ("Angebot erstelle ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Der Inhaber einer Webseite beschuldigt uns mit unserer Webseite Contentklau betrieben zu haben. Eine Überprüfung mit einer Software ergab, dass hier kein Text übereinstimmt. Er schreibt, dass ein Anwalt sich in den nächsten Wochen bei uns melden wird. Der Streitwert durch Ausfall liegt im 4 stelligen Bereich. Er fordert uns auf, die Webseite vom Netz zu nehmen oder zu ändern. Ich muss dabei sagen, dass wir uns ein wenig inspirieren lassen haben, aber die Texte von einer Texterin umschreiben lassen haben. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort: Grundsätzlich ist es unbedenklich, sich von der Gestaltung anderer Websites "inspirieren" zu lassen.

So bleibt Ihre Startseite im Rahmen des Erlaubten, auch wenn z.B. einer der dort aufgeführten Arbeitsschritte der identischen Überschrift wie bei Ihrem Konkurrenten überschrieben ist ("Angebot erstellen lassen").

Allerdings habe ich auf Ihrer Website durchaus Elemente gefunden, die in der Ähnlichkeit wesentlich weiter gehen. So sind z.B. in der Rubrik FAQ einige Fragen identisch zu jenen Ihres Konkurrenten in der Rubrik "Fragen und Antworten". Und auch die "Step by Step"-Darstellung in der Rubrik "Abwicklung" ist meines Erachtens zu offensichtlich an die Vorlage angelehnt und könnte daher wettbewerbsrechtlich angreifbar sein.

Ich halte daher die Gefahr, dass Sie vorliegend erfolgreich von der Gegenseite abgemahnt werden könnten durchaus für gegeben. In diesem Falle könnte Ihnen die Gegenseite erhebliche Anwaltskosten (ca. EUR 1.500,-) in Rechnung stellen.

Ich empfehle Ihnen deshalb,

1. sofort alle identischen oder zu offensichtlich entlehnten Textstellen von Ihrer Website zu entfernen und zudem schnellstmöglich eine

2. strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Es entfällt dann das Schutzbedürfnis der Gegenseite, so dass diese gegebenenfalls nicht mehr das Recht hat, etwaige Anwaltskosten in Rechnung zu stellen.


Rechtsanwalt Christophe Kabambe

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