Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zahlungsverbot
Bei juristischen Fragen zum Thema Zahlungsverbot sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Insolvenzrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht gem. § 829 Abs.1 S.1 ZPO dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen (= Arrestatorium). § 829 ZPO ist unmittelbar bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen anzuwenden, und entsprechend bei Pfändung von Herausgabeansprüchen (§ 846 ZPO) und anderen Vermögensrechten, § 857 ZPO. Jedoch nicht bei Forderungen aus indossablen Papieren, diese sind nicht nach § 829 ZPO pfändbar. Voraussetzungen eines Pfändungsbeschlusses sind: die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans, der Antrag, eine Geldforderung als Pfändungsgegenstand, sowie das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist ausschließlich, § 802 ZPO; funktionell ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht zuständig. Sachlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, das durch den Rechtspfleger entscheidet, § 20 Nr.17 RPflG. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden; wobei kein Anwaltszwang herrscht.
Die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist gem. § 829 Abs.3 ZPO unentbehrlich. Da der Drittschuldner nicht Partei ist, ist öffentliche Zustellung des Beschluss gem. § 185 ZPO an ihn nicht zulässig.
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