Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwertbarkeit
Im Insolvenzverfahren obliegt es dem Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse zu zerschlagen und zu verwerten, wenn eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens nicht in Betracht kommt.
Die Verwertungsbefugnis erfasst nach der Insolvenzordnung auch die Sicherungsgegenstände Dritter, wenn der Insolvenzverwalter sie in seinem Besitz hat. So steht dem Insolvenzverwalter die Verwertungsbefugnis dann zu, wenn z.B. der Schuldner sein Auto der Bank sicherungshalber übereignet hat. Dadurch soll verhindert werden, dass unmittelbar nach Verfahrenseröffnung das gesamte Betriebsvermögen des Schuldners durch eine Vielzahl von Sicherungsgläubigern entfernt wird. Eine Betriebsfortführung wäre dann nicht möglich. Ein weiterer Aspekt ist, dass durch den Verkauf von Sachgesamtheiten oftmals ein höherer Erlös erzielt werden kann.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 13.05.2011