Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema verwertbares Vermögen
(Verwertbare) Vermögen sind nur die dem Vollstreckungsbegriff unterliegenden Gegenstände des Schuldners.
Soweit es um eine Pfändung einer beweglichen Sache wegen einer Geldforderung geht, muss der Gerichtsvollzieher, die in § 811 ZPO geregelten Pfändungsverbote von Amts wegen beachten. Dabei spielt es keine Rolle, wessen Eigentum der unpfändbare bewegliche Gegenstand ist, wobei zum Teil eine Pfändung im Wege der Austauschpfändung möglich sein wird. Bei der Beurteilung in wieweit z.B. Arbeitseinkommen, als zu meist wichtigstes Vermögen, pfändbar ist, kommt es vor allem auf die Art des Geldanspruchs an. Dabei bedeuten Unterhaltsansprüche ein Weniger an Pfändungsschutz für den Vollstreckungsschuldner, was sein Arbeitseinkommen betrifft.
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Stand: 13.05.2011