Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verbraucherkonkurs
Seit der Insolvenzrechtsreform wird anders als im früheren Konkurs- und Vergleichrecht, nun mehr auch der natürlichen Person die Möglichkeit der Insolvenz, verbunden mit dem Antrag anschließender Restschuldbefreiung eingeräumt.
Nach der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, kann der Schuldner, der eine natürliche Person ist nach Ablauf von sechs Jahren Restschuldbefreiung erteilt werden. Nach in Kraft treten der Reform stellte sich bezüglich der Verbraucherinsolvenzen schnell heraus, dass in der Regel zu wenig Masse vorhanden war, und daher die beantragten Verfahren größtenteils Mangels Masse abgelehnt werden mussten. Prozeßkostenhilfe kann für Insolvenzverfahren nicht gewährt werden. Die beabsichtigte Wirkung der Verbraucherinsolvenz, nämlich der natürlichen Person, die während einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren ihre Obliegenheiten seitens der Insolvenzordnung nach Kräften erfüllt hat, die Möglichkeit zu geben, sich von ihren zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahren bestehenden Verbindlichkeiten zu befreien, war daher mit der geltenden Rechtslage nicht zu erreichen.
Mit der Einführung des § 4a InsO wurde dieser Missstand behoben, da seitdem die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet werden.
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Stand: 13.05.2011