Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verbraucherinsolvenzverfahren
Mit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung zum 13.12.2001 wurde auch das in den §§ 340 ff. Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Dieses vereinfachte Insolvenzverfahren soll dem Schuldner, also der natürlichen Person entgegenkommen.
Das private Insolvenzverfahren wird in einem dreistufigen Aufbau durchgeführt. Zunächst soll der insolvente Verbraucher versuchen, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, so kann der Verbraucher in der zweiten Stufe beim Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Er hat diesem Antrag ein Verzeichnis seines Vermögens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderung sowie einen Schuldenbereinigungsplan beizufügen.
Diesen Plan übersendet das Gericht den genannten Gläubigern zur Stellungnahme. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu oder widerspricht sie nicht und erscheint der Plan inhaltlich angemessen, so ersetzt das Gericht die Zustimmung der übrigen Gläubiger. Angemessen wird ein solcher Plan nur dann sein, wenn er die widersprechenden Gläubiger wirtschaftlich nicht schlechter stellt, als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Erst wenn auch dieses Schuldenbereinigungsverfahren platzt, kann in der dritten Stufe ein sogenanntes abgekürztes Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden. Hier wird ein Insolvenzverwalter in begrenztem Umfang als Treuhänder dann eingesetzt. An diese Verbraucherinsolvenz kann sich eine Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren anschließen.
Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten klären. Bitte halten Sie eventuell vorhandene Unterlagen wie z.B. Schriftverkehr oder Bescheide oder Anträge bereit.
Stand: 15.04.2011