Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verbraucherinsolvenz
Nach der Reform der Konkurs- und Vergleichordnung kann nunmehr auch eine Privatperson ein Insolvenzverfahren mit der entsprechenden Möglichkeit anschließender Restschuldbefreiung beantragen und durchführen. Dieses Verfahren ist auch bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden möglich, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bestehen, vgl. § 304 I,II InsO. Anfangs scheiterten diese Anträge jedoch zumeist daran, dass die vorhandene Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreichte, wenigstens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dazu gehören die gerichts- und Insolvenzverwalterkosten. Mit der Einführung des § 4a InsO hat sich dieses Problem für natürliche Personen erledigt, da gem. dieser Vorschrift die Kosten auf Antrag zu stunden sind. Zur Durchführung einer Verbraucherinsolvenz muss zunächst von geeigneter Stelle ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt werden. Dazu geeignet sind neben den Schuldnerberatungen vor allem Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 15.04.2011