Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sicherstellung von Fahrzeugen
Bei einer Sicherstellung von Fahrzeugen gilt dasselbe wie bei der Sicherstellung im Allgemeinen. Es gibt mithin keine Sondervorschriften für die Sicherstellung von Fahrzeugen. Bei Fahrzeugen handelt es sich um bewegliche Sachen, die nach den entsprechenden Vorschriften wie alle anderen beweglichen Sachen auch, sichergestellt werden können. Ein Straßenverkehrsdelikt wird in den seltensten Fällen automatisch eine Sicherstellung des Fahrzeuges mit sich führen, mit dem die Straßenverkehrsstraftat (beispielsweise Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB (Strafgesetzbuch) oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315c StGB) begangen worden ist. Bei solchen Verkehrsstraftaten wird üblicherweise eher die Fahrerlaubnis vorläufig eingezogen ( § 69 StGB). Für Fälle des Diebstahls (§ 242 ff StGB) oder auch der Hehlerei ( § 259 StGB) von Fahrzeugen gilt freilich, dass diese zu Beweiszwecken sichergestellt werden können. Im Falle eines Mordes ( § 211 StGB) oder Totschlags ( § 212 StGB) in einem Fahrzeug kann es sein, dass dieses dann (quasi als Tatort) sichergestellt wird. Dies gilt wiederum nicht unbedingt für eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr infolge eines Verkehrsunfalls.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 22.09.2010
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