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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rangfolge

In der Insolvenz sollen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Allerdings gibt es dabei eine Rangordnung unter den Gläubigern, da jeder Gläubiger wird mit seiner konkreten Forderung in eine Gläubigergruppe eingeordnet. Bei der Verteilung der Masse werden alle Gläubiger des selben Ranges gleich behandelt. Die Insolvenzordnung kennt folgende Rangfolge:

- Aussonderungsberechtigung
- Absonderungsberechtigung
- Massegläubiger
- Insolvenzgläubiger

Die konkrete Rangfolge sollte bereits bei der Forderungsanmeldung durch den Gläubiger berücksichtigt werden. Lassen Sie sich zum Thema "Rangfolge Insolvenzrecht" von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt beraten.

Im Wirtschaftsleben und Immobilienrecht spielt die Frage der Rangordnung der dinglichen Rechte eine erhebliche Rolle, insbesondere im Rahmen der Kreditsicherung (Grundschuld, Hypothek). Die Beschränkungen der im Grundbuch für ein Grundstück eingetragenen Rechte der Abteilungen II und III, sind mit einer Rangfolge versehen. Die Eintragung im Grundbuch, nicht die Entstehung des Rechts, bestimmt den Rang.

Das Rangverhältnis zweier Rechte, die in der selben Abteilung eingetragen sind, bestimmt sich nach § 879 Abs. I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach der Reihenfolge der Eintragungen. Innerhalb einer Abteilung bestimmt sich daher die Rangfolge nach der laufenden Nummer. Die Rangfolge zwischen den Gruppen richtet sich nach dem Datum der Eintragung. Die Rangfolge kann jedoch durch Vereinbarung geändert werden (Rangänderung), sie bedarf zur Wirksamkeit die Eintragung im Grundbuch. Mit dem Untergang des Rechts, erlischt auch der mit dem Recht verbundene Rang.

Lassen Sie sich zum Thema "Rangfolge Immobilienrecht" von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt beraten.
Stand: 28.10.2011

   
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