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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Privatinsolvenz

Mit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung zum 13.12.2001 wurde auch das in den §§ 340 ff. Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Dieses vereinfachte Insolvenzverfahren soll dem Schuldner, also der natürlichen Person entgegenkommen.

Das private Insolvenzverfahren wird in einem dreistufigen Aufbau durchgeführt. Zunächst soll der insolvente Verbraucher versuchen, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, so kann der Verbraucher in der zweiten Stufe beim Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Er hat diesem Antrag ein Verzeichnis seines Vermögens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderung sowie einen Schuldenbereinigungsplan beizufügen.

Diesen Plan übersendet das Gericht den genannten Gläubigern zur Stellungnahme. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu oder widerspricht sie nicht und erscheint der Plan inhaltlich angemessen, so ersetzt das Gericht die Zustimmung der übrigen Gläubiger. Angemessen wird ein solcher Plan nur dann sein, wenn er die widersprechenden Gläubiger wirtschaftlich nicht schlechter stellt, als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Erst wenn auch dieses Schuldenbereinigungsverfahren platzt, kann in der dritten Stufe ein sogenanntes abgekürztes Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden. Hier wird ein Insolvenzverwalter in begrenztem Umfang als Treuhänder dann eingesetzt. An diese Verbraucherinsolvenz kann sich eine Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren anschließen.

Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten klären. Bitte halten Sie eventuell vorhandene Unterlagen wie z.B. Schriftverkehr oder Bescheide oder Anträge bereit.
Stand: 13.05.2011
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Frage: Ich habe einer Bekannten ca. 80 000 Euro geliehen - ohne Quittung (dennoch nachvollziehbare Überweisung und diverse Mails). Seit 2 Jahren hält sie mich mit der Zahlung trotz mehrmaliger Versprechunge...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Fragestellung: 1. Titulierung der Forderung 2. Feststellung durch Insolvenzverwalter 3. Strafanzeige Zu 1.: Nach Ihrer Mitteilung haben Sie mit Ihrer Bekannten ein zinsloses Darlehen i.S.v. § 488 Abs. 1 S.1 BGB über 80000,00 geschlossen. Eine Ratenzahlungsvereinbarun ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe einer Bekannten ca. 80 000 Euro geliehen - ohne Quittung (dennoch nachvollziehbare Überweisung und diverse Mails). Seit 2 Jahren hält sie mich mit der Zahlung trotz mehrmaliger Versprechungen hin. 50 000 Euro laufen als Kredit, den ich abbezahlen muss. Meine Bekannte will nun in die Privatinsolvenz gehen und klärt alles mit ihrem Anwalt. Ich komme selber in die Klemme, wenn ich diesen Kredit nun am Bein habe. Wie soll ich vorgehen? Soll ich sie anzeigen, um einen Titel zu bekommen? Leider kann ich ihr mittlerweile nicht mehr glauben, angeblich erwartete Gelder aus Immobilienvermittlung sind nie bei ihr eingetroffen... so ging das 2 Jahre lang, bis sie jetzt sagt, sie gehe in die Privatinsolvenz. Ich fühle mich betrogen und weiß nicht, ob ich überhaupt auf der Gläubigerliste bin, ob ich diese dann akzeptieren soll oder ob ich sie am besten wegen Betruges (so scheint es fast) anzeigen soll.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

1. Titulierung der Forderung
2. Feststellung durch Insolvenzverwalter
3. Strafanzeige

Zu 1.:
Nach Ihrer Mitteilung haben Sie mit Ihrer Bekannten ein zinsloses Darlehen i.S.v. § 488 Abs. 1 S.1 BGB über 80000,00 geschlossen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Rückführung haben Sie offensichtlich nicht geschlossen. Um Ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen zu können, sollten Sie das Darlehen zunächst fällig stellen. Gem. § 488 Abs. 3 S. 3 BGB bedarf es hierzu keiner Kündigung, da Sie offensichtlich keine Zinsen vereinbart haben. Danach können Sie den gesamten Betrag fordern und bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einleiten oder eine außergerichtliche Titulierung (z.B. notarielles Schuldanerkenntnis) herbeiführen. Eines von beiden Möglichkeiten sollten Sie ernsthaft in Betracht ziehen, bevor Ihr Anspruch zu verjähren droht oder Ihre Bekannte tatsächlich Insolvenzantrag stellt.

Zu 2.:
Ihrer Bekannten steht es grundsätzlich offen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Dies führt jedoch zum einen nicht zwingend zu einer Entschuldung im Rahmen einer sog. Restschuldbefreiung, zum anderen nicht unbedingt dazu, dass bei einer Restschuldbefreiung auch Ihre Forderung umfasst ist und damit wertlos wird. Anmerken darf ich in diesem Zusammenhang, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend erforderlich ist, so dass Sie hier bereits ansetzen sollten, sofern es dazu kommt.

Zunächst kann die Restschuldbefreiung grundsätzlich versagt werden. Dies regelt sich insbesondere nach §§ 290, 295 InsO (s.u.). Dazu ist ein Versagungsgrund erforderlich sowie ein entsprechender Antrag, der auch von einem Insolvenzgläubiger gestellt werden kann. Ein Antrag, der sich auf § 290 InsO begründet ist im sog. Schlusstermin zu stellen und glaubhaft zu machen. In Ihrem Fall käme je nach den konkreten Umständen der Versagungsgrund § 290 I Nr. 4 InsO in Betracht.

Zu beachten ist des Weiteren, dass auch bei einer Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht alle Forderungen umfasst sind. So regelt § 302 InsO, dass von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden:
1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte (hier sollten Sie achtsam sein!)
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

In Ihrem Fall kommt dabei insbesondere Nr. 1 in Betracht.

Nr. 1 regelt den Fall, dass bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Schuldner nicht von den daraus entstandenen Verbindlichkeiten befreit wird. Eine unerlaubte Handlung in diesem Sinne ist der Betrug, § 823 II BGB, § 263 StGB. Dabei ist einerseits aber zu beachten, dass nur ein vorsätzlicher Betrug diese Folge auslöst und anderseits, Sie als Gläubiger sich aktiv darum bemühen müssen, dass Ihre Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 174 InsO zu Tabelle angemeldet wird.

Sollte die Forderung unbestritten und unwidersprochen als eine deliktische Forderung zur Tabelle festgestellt werden, gilt der Tabellenauszug als Titel. Titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren. Der Schuldner kann der Anmeldung der Forderung aus unerlaubter Handlung aber widersprechen, § 177 I InsO. Sollte ein solcher Widerspruch erfolgen, hätte der Gläubiger Klage zu erheben, um den Status der Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung feststellen zu lassen, § 201 II InsO. Je nach Art und Umfang der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung sowie Feststellungen im Adhäsionsverfahren können Sie die Deliktsforderung mehr oder minder leicht dem Gericht darlegen.

Sie sollten daher den außergerichtlichen Plan ablehnen und nach Verfahrenseröffnung in jedem Fall Ihre Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung anmelden und dieser Anmeldung die notwendigen Belege (Strafurteil, Adhäsion) beifügen. Des Weiteren sollten Sie den Prüfungstermin bei Gericht wahrnehmen, bzw. sich zumindest erkundigen, ob sodann Widerspruch gegen diese Anmeldung erhoben wurde, um ggf. zu klagen.

Zu 3.:
Inwiefern Ihre Bekannte von vornherein beabsichtigte, das ihr gewährte Darlehen nicht (bzw. niemals) an Sie zurückzuführen, ist sicherlich nicht ohne weiteres mit einem klaren ja oder nein zu beantworten. Solches könnte nur ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zeigen. Nach meinem Dafürhalten sollten Sie zunächst zur Vermeidung einer Verjährung versuchen, den Anspruch zu sichern d.h. zu titulieren. Inwiefern dann (noch) die Einleitung eines Strafverfahrens zweckdienlich ist, sollte vom Verhalten Ihrer Bekannten auf dem Weg zur Titulierung abhängig gemacht werden. Dann nämlich wird sich zeigen, ob Sie z.B. den Erhalt des gesamten Betrages abstreitet oder nicht.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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