Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema mangels Masse Die Masseunzulänglichkeit bezeichnet Verfahren, in denen die vorhandenen Guthaben schon nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens sowie die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Das Verfahren kann dann nicht fortgeführt werden und wird eingestellt gemäß § 207 InsO. In § 26 InsO ist geregelt, dass eine Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse dann erfolgt, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung mangels Masse kann unter anderem vermieden werden, indem ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Nach einer Abweisung mangels Masse ist der Schuldner, über dessen Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden war, in ein Schuldnerverzeichnis einzutragen. Die Löschung daraus erfolgt erst nach fünf Jahren.
Zu den rechtlichen Problemen, die mit der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse und dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens insgesamt verbunden sind, geben Ihnen die Kooperationsanwältinnen und -anwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch und per email Erläuterungen und weiterführende Hinweise. Stand: 03.05.2012
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