Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzverwalter
Eine berufliche Ausbildung zum Insolvenzverwalter gibt es nicht. Jedoch werden regelmäßig Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, Betriebswirte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit den Aufgaben des Insolvenzverwalters betraut. Der Zugang zum Amt des Insolvenzverwalters ist nicht klar geregelt. Die Auswahl des Insolvenzverwalters obliegt dem zuständigen Insolvenzrichter. Zum Insolvenzverwalter sollen nur geeignete Personen bestellt werden. Darüber, wie sich der Richter einen Überblick über den in Frage kommenden Personenkreis verschafft, wer also als Insolvenzverwalter in Betracht kommen kann, wenn die regelmäßig in kurzer Zeit zu treffende Entscheidung ansteht, enthält das Gesetz keine Regelung.
Da bei einigen Insolvenzgerichten sogenannte "geschlossene Listen" geführt wurden, also regelmäßig die gleichen Personen als Insolvenzverwalter bestellt wurden, haben sich Bewerber, die nicht berücksichtigt wurden, mit der Verfassungsbeschwerde gegen diese Praxis gewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin Regeln für die Bestellung des Insolvenzverwalters aufgestellt
Er wird durch das Insolvenzgericht (Amtsgericht) ernannt. Er führt aber kein öffentliches Amt aus, so dass er im Falle eines Verstoßes insbesondere gegen insolvenzrechtliche Pflichten nur nach insolvenzrechtlichen und allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften haftet.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt dadurch, dass sein Honorar und seine Auslagen als Teil der sog. Masseschulden (bzw. -ansprüche) vor den Ansprüchen der übrigen Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt wird. Durch die Insolvenzeröffnung verliert der Schuldner in der Regel die Verfügungsmacht über sein Vermögen, nur der Insolvenzverwalter kann dann noch über dieses verfügen. Er verwaltet fortan die Vermögensmasse und nimmt diese hierfür in Besitz und inventarisiert (=erfasst den Bestand) sie. Massefremde Gegenstände (=Gegenstände, die nicht dem Schuldner gehören), an denen ein Aussonderungsrecht besteht, gibt der Insolvenzverwalter heraus.
Unpfändbare Gegenstände stehen dem Schuldner zu. Der Insolvenzverwalter muss Forderungen des Schuldners gegen dessen Schuldner einziehen, notfalls diese sogar gerichtlich geltend machen. Abgeflossene Vermögenswerte führt der Insolvenzverwalter gegebenenfalls durch eine Insolvenzanfechtung in die Masse zurück. Dadurch soll eine Gläubigerbenachteiligung vermieden werden (Schuldner versuchen oftmals schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihr Vermögen zu verschieben). Schließlich obliegt grundsätzlich auch dem Verwalter die Verwertung der Masse.
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Stand: 15.04.2011
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Frage: Ist der Insolvenzverwalter verpflichtet mir Sachstandsauskunft zu geben?
Was kann ich unternehmen wenn er es nicht tut?
Mein Insolvenzverfahren läuft seit Feb. 2000 und ich bekomme keine Auskunft bezüglic... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
I. Sie fragen zunächst, ob Ihnen der Insolvenzverwalter eine Sachstandsmitteilung machen muss; hierzu folgendes:
Ein ausdrückliches, gesetzlich geregeltes Auskunftsrecht des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter gibt es nicht.
Selbst Auskunftsrechte der Gläubiger sin ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ist der Insolvenzverwalter verpflichtet mir Sachstandsauskunft zu geben? Was kann ich unternehmen wenn er es nicht tut? Mein Insolvenzverfahren läuft seit Feb. 2000 und ich bekomme keine Auskunft bezüglich einer Beendigung bzw. was dieser noch im Wege steht und das schon seit ca. drei Jahren!
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
I. Sie fragen zunächst, ob Ihnen der Insolvenzverwalter eine Sachstandsmitteilung machen muss; hierzu folgendes:
Ein ausdrückliches, gesetzlich geregeltes Auskunftsrecht des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter gibt es nicht. Selbst Auskunftsrechte der Gläubiger sind kaum vorhanden.
II. Sie fragen weiter, wie Sie vorgehen sollen, wenn Sie die Auskunft nicht erhalten; hierzu folgendes:
1. Sie können ihn trotzdem schriftlich zur Auskunft auffordern; ich rate von Anrufen. Faxen und mailen ab; all das bleibt gerne unbeachtet und unbeantwortet.
2. Sie können den Stand Ihres Insolvenzverfahrens jederzeit unter www.insolvenzbekanntmachungen.de unter Detailsuche und dann der Eingabe Ihrer Daten einsehen. Die Seite ist staatlich, kostet nichts, ist aber mitunter sehr langsam.
3. Sie können Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter
4. und beim Insolvenzgericht einfordern, und sich den Stand des Verfahrens so selbst herausarbeiten.
5. Sie können dem Insolvenzgericht, auch wieder schriftlich, mitteilen, dass Sie keinen Kontakt zum Insolvenzverwalter erhalten und das Gericht um Mitteilung des Verfahrensstandes oder um eine entsprechende Anweisung an den Insolvenzverwalter bitten.
Mindestens eine der Maßnahmen dürfte zum Erfolg führen.
Rechtsanwalt Peter Muth
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