Insolventer Miet-Interessent darf Vermögenslage nicht verschweigenNürnberg (D-AH) - Wem sein vorheriger Mietvertrag gekündigt wurde, weil er seinem Vermieter die Miete schuldig geblieben ist, muss vor Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einem anderen Vermieter diesen über die unliebsame Tatsache von sich aus informieren. Insbesondere muss er den zukünftigen Vermieter auch ungefragt über seine Vermögenslage aufklären, wenn er sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet. Das betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist dazu auf einen aktuellen Beschluss des Landgerichts Bonn (Az. 6 T 312/05 und 6 S 226/05) im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskosten-Beihilfe in einem Mietstreit-Verfahren. In einem solchen Fall gehört nämlich das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse, und dem Schuldner verbleiben im wesentlichen nur nicht pfändbare Einkommensteile. Der neue Vermieter als Neugläubiger steht dabei vor der Situation, dass bei zu erwartender Nichtzahlung der Miete von vornherein kein pfändbares Vermögen verbleibt, auf das er später zugreifen kann. Und ob er dieses Ausfallrisiko tragen will, das ungleich höher ist als schon normalerweise, muss der Entscheidung des Vermieters überlassen werden, entschieden die Bonner Richter. Kein Vermieter ist zu einer Vermietung verpflichtet. Aber mangels Offenbarung der Sachlage hätte der unzureichend informierte Vermieter keine Chance zur freien Entscheidung, ob er seine Räumlichkeiten unter den gegebenen Umständen wirklich vermieten will oder nicht.
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Frage: Ich bin seit nunmehr fünf Jahren Selbstständig und habe das Finanzamt nicht bezahlt und kann dies auch nicht mit einem Betrag machen. Das Finanzamt hat das Amtsgericht gebeten, das Insolvenzverfahren gegen mich zu eröffnen. Meine Fragen wären: kann ich meine Firma mit dem Kundenstamm veräußern und wenn es nur für symbolische 10,00 Euro ist? Wenn ja, kann ich diese Firma auch an meine Frau oder Mutter abtreten? Die eigentliche Frage ist ja, ob ich irgendwie die Möglichkeit habe, die Firma mit den Kunden in irgendeiner Form zu schützen?
Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt angekündigten Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Stellung:
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich dieses Insolvenzverfahren nur dann unmittelbar auch auf Ihre Firma erstreckt, wenn die Firma keine eigenständige Rechtspersönlichkeit aufweist, also keine GmbH oder AG darstellt.
Denn wenn dies nicht der Fall ist, haften Sie sowohl mit Ihrem Privatvermögen als auch mit Ihrem Firmenvermögen.
Der Gedanke eines Unternehmensverkaufs ist daher nachvollziehbar.
Die Problematik besteht allerdings in § 3 Anfechtungsgesetz. Denn danach wäre eine Veräußerung unter Wert vom Finanzamt wie folgt anfechtbar: ?§ 3 Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.?
Ein Verkauf für symbolische 10,00 Euro würde daher ein Anfechtungsrecht begründen, ebenso eine Abtretung o.ä. an Ihre Angehörigen.
Die Folge einer entspr. Anfechtung durch das Finanzamt wäre gem. § 11 Abs. 1 Anfechtungsgesetz, dass der Verkauf bzw. die Abtretung als nicht erfolgt zu betrachten wäre und demgemäss ein Zugriff des Finanzamtes auf das Unternehmen nach wie vor gegeben wäre.
Ein Schutz Ihrer Firma ist daher eher über entspr. Stundungsverhandlungen mit dem Finanzamt oder evtl. gerade durch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu erreichen, da in letzterem das Unternehmen ja grds. nicht zerschlagen werden soll, sondern in einer Vielzahl von Fällen aufrechterhalten werden soll, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken, indem die entspr. Mittel erwirtschaftet werden.
Rechtsanwältin Andrea Fey

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