Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzmasse
Nach früheren Rechtsordnungen musste der Schuldner persönlich mit Leib und Leben für seine Schulden haften. Nach modernem Insolvenzrecht ist diese Haftung auf das Vermögen beschränkt, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er später erlangt, § 1 S.1 InsO (= Insolvenzmasse). Durch bestmögliche Verwertung soll dieses Vermögen zu einem möglichst hohen Erlös veräußert und der Erlös an die Gläubiger ausgekehrt werden. Die Verwertung obliegt grundsätzlich dem Insolvenzverwalter.
Interessant ist, dass nunmehr auch die mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände, z.B. Sicherungseigentum, abgetretene Forderungen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden können. Dadurch werden die absonderungsberechtigten Gläubiger stärker als bisher in das Verfahren eingebunden. Die frühere Regel, wonach der Sicherungsnehmer gem. § 129 Abs.2 KO zur Verwertung berechtigt war, wurde damit in sein Gegenteil verkehrt, vgl. §§ 165, 166 Abs.1 InsO. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Verwertung eines Gesamtbetriebs, häufig höhere Erlöse erzielt werden können, als bei der Veräußerung einzelner Gegenstände. Dies gilt aber nicht im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Bezüglich des Erlöses aus der Veräußerung dieser Gegenstände sind die §§ 166 bis 173 InsO gem. § 50 Abs.1 InsO anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass 4% des Veräußerungserlöses des Sicherungsgutes als Feststellungsbeitrag und 5% des Erlöses zu Gunsten der Masse vorweg zu entnehmen sind.
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Stand: 18.03.2011
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