Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzgesetz
Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines überschuldeten Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d.h. Kosten des Gerichtes und des Verwalters und sonstige Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgekehrt.
Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen.
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Stand: 15.04.2011