Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld wird im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer für die dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzereignis kann unter anderem bestehen in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Das Insolvenzgeld wird auch dann gezahlt, wenn die Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet wird, ein Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Das Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettoarbeitsentgelt. Unter Umständen kann ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gezahlt werden. Regelungen dazu finden sich in den §§ 183 ff. des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Fragen zu allen rechtlichen Belangen, die sich im Zusammenhang mit dem Thema Insolvenzgeld ergeben können, beantworten Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne im Rahmen einer Telefonberatung oder per E-Mail. Stand: 10.11.2011
Insolvenzgeld nur bei Arbeitsleistung Nürnberg (D-AH) - Geht ein Unternehmer in Konkurs und kann die Gehälter seiner Angestellten nicht mehr bezahlen, werden die für die letzten drei Monate vor der Pleite ausstehenden Gehälter von der Arbeitsagentur als Insolvenzgeld ...weiter lesen