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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzanmeldung

Gemäß § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Insolvenzantrag ( auch Insolvenzanmeldung genannt ) hin eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Der Insolvenzantrag ( Insolvenzanmeldung ) kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Insolvenzantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Der Insolvenzantrag ( Insolvenzanmeldung ) eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Um die Zahlungsunfähigkeit darzulegen, kann es ausreichend sein, wenn der Antragssteller ein Schreiben des Insolvenzschuldners vorlegen kann, in dem dieser erklärt, zur Erfüllung einer unstreitigen Forderung nicht in der Lage zu sein, da die Finanzierung der Bank fehlt.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.03.2011

   

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