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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Insolvenz

Was heute Insolvenz heißt, hieß früher Konkurs oder Gesamtvollstreckungsverfahren (neue Bundesländer).

Die Insolvenzordnung (InsO) hat eine bundeseinheitliche Rechtsbasis geschaffen, mit der überschuldete oder zahlungsunfähige Vermögensträger abgewickelt werden können.
Das Insolvenzrecht ermöglicht rechtlich selbständige Vermögen in den entsprechenden Rechtsformen (GmbH, AG, usw.) abzuwickeln.

Von besonderer Bedeutung sind das neu eingeführte Privatinsolvenzverfahren und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung für natürliche Personen.

In der Telefonpraxis hören wir oft, dass die Insolvenzschuldner häufig nicht realisieren, dass das Privatinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zwei getrennte Verfahren sind.

Im Insolvenzverfahren geht es im Wesentlichen darum, dass das Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubiger verwertet und dann an die Gläubiger verteilt wird.

Die Rechtsfragen zu diesem Bereich sind vielfältig, es gibt oft Schwierigkeiten in den Bereichen Insolvenzantrag, Insolvenzantragspflicht, Insolvenzforderungen, Insolvenzgericht, Insolvenzmasse, Insolvenzplan, Insolvenzverwalter, Kosten, Formvorschriften usw.

Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen bei Frage und Problemen beratend zur Verfügung!
Stand: 07.09.2009
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Sanierungskosten für des Nachbarn Mauer
Nürnberg (D-AH) - Wer in zunächst noch trauter Nachbarschaft der Errichtung einer aufwendigen Mauer zwischen beiden Grundstücken zustimmt, hat in späteren Streitzeiten weiter die Kosten für den teuer werdenden Mauerunterhalt zur Hälfte mitzutragen. Selbst wenn die Steinwand im Wesentlichen allein einer Aufschüttung auf ...weiter lesen


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Sanierungskosten für des Nachbarn Mauer

Nürnberg (D-AH) - Wer in zunächst noch trauter Nachbarschaft der Errichtung einer aufwendigen Mauer zwischen beiden Grundstücken zustimmt, hat in späteren Streitzeiten weiter die Kosten für den teuer werdenden Mauerunterhalt zur Hälfte mitzutragen. Selbst wenn die Steinwand im Wesentlichen allein einer Aufschüttung auf dem Gelände des oberen Nachbarn geschuldet war, deren Abrutschen auf das Terrain darunter mit dem Bauwerk verhindert wurde. Diese Auffassung hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Oberlandesgericht Karlsruhe vertreten (Az. 6 U 199/06).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, weisen die aneinander grenzenden Grundstücke mit der umstrittenen Mauer ein Gefälle auf. Das Grundstück oben ist im Bereich einer Terrasse zu einer ebenen Fläche aufgefüllt. An der Grenze zum Gelände darunter, das seinen natürlichen Verlauf weitgehend beibehalten hat, stand ursprünglich eine Holzpalisade, welche die Terrassenaufschüttung abstützte. Als das Holz nun zu morsch geworden war und der Nachbar von oben die Wand auch aus Sicherheitsgründen erneuern lassen wollte, schlug der Nachbar unten vor, der zeitgemäßeren Optik wegen die gesamte Konstruktion durch eine Steinmauer zu ersetzen - natürlich unter Beteiligung an den Mehrkosten.

Gesagt, getan. Die neue Mauer erwies sich allerdings schon bald wieder als sanierungsbedürftig. Die dafür verantwortliche Baufirma war inzwischen in Insolvenz gegangen, und der genervte Grundstücksbesitzer an der abschüssigen Seite unten wollte nunmehr kein Geld mehr für weitere Arbeiten zuschießen. Immerhin sei der Neubau an die Stelle der Holzpalisaden getreten, und der Nachbar oben habe damit nur seine gesetzliche Pflicht zur Sicherung des Grundstücks darunter wegen der Aufschüttung erfüllt. Das eigene, dagegen marginale Interesse beschränke sich darauf, eine optisch ansprechend gestaltete Mauer mit entsprechender Standfestigkeit zu haben.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Die umstrittene Einrichtung liege nun mal, zumindest teilweise, auf der Grenzlinie. Und die dort positionierte neue Steinmauer ist nicht einseitig von dem einen Nachbarn, sondern im ausdrücklichen Einverständnis beider Parteien über die Art der Ausführung unter Inanspruchnahme beider Grundstücke errichtet worden. Insofern sei sie eine typische gemeinschaftliche Grenzanlage - mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für beide Nachbarn gleichermaßen.


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