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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausfrauenbürgschaft

Unter einer "Hausfrauenbürgschaft" versteht man eine Bürgschaft, die wegen einer krassen finanziellen Überforderung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen, sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Sittenwidrigkeit wird in einem solchen Fall widerleglich vermutet. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen.

Entschieden hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen solchen Fall mit Urteil vom 25.04.2006 (Az.: XI ZR 330/05). Dem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine einkommenslose Ehefrau, die sich ausschließlich der Haushaltsführung und der Erziehung ihrer damals drei Jahre alten Tochter widmete und kein nennenswertes Vermögen besaß, nach Aufforderung durch das Kreditinstitut eine formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM zur Absicherung gewerblicher Kredite ihres damaligen Ehemannes in Höhe von ca. 180.000 DM übernommen hatte und für die Bank bereits zu diesem Zeitpunktpunkt ersichtlich war, dass die Bürgin damit finanziell krass überfordert gewesen wäre, für die Hauptforderung ihres Ehemannes einzustehen.

Bei Fragen zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft können Sie sich gerne vertrauensvoll an einen Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline wenden.
Stand: 05.05.2011

   

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