Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gehaltspfändung
Hat ein Gläubiger einen rechtskräftigen Titel erwirkt, so hat er verschiedene Möglichkeiten, diesen zu vollstrecken, falls der Schuldner nicht freiwillig zahlt. Steht der Schuldner in einem Arbeitsverhältnis, so kann der Gläubiger im Rahmen der Gehaltspfändung vorgehen, nachdem er beim zuständigen Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat. Die rechtlichen Grundlagen einer Gehaltspfändung ergeben sich aus §§ 828 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Liegt dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, ist er verpflichtet, die pfändbaren Gehaltsanteile zu ermitteln, diese vom Gehalt einzubehalten und diese anschließend an den Gläubiger zu entrichten. Bei der Berechnung der pfändbaren Gehaltsanteile sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen, die je nach Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch sind.
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Stand: 31.05.2010
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