Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftsinsolvenz
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist im Prinzip das Privatinsolvenzverfahren für einen Nachlass. Der Nachlass, der normalerweise mit dem Versterben des Erblassers auf die Erben übergeht, wird dabei als nicht rechtsfähiges Sondervermögen behandelt. Da der Nachlass keine handlungsfähige Person ist, sind die Erben als Träger des Sondervermögens die Verfahrensbeteiligten. Das Wichtige für den oder die Erben an der Nachlassinsolvenz ist, daß die persönliche Haftung nicht wie Üblich den Erben trifft, sondern auf das Erbvermögen beschränkt bleibt.
Somit kann ein Erbe der die sechwöchige Ausschlagungsfrist versäumt hat, seine Haftung immer noch auf das Erbvermögen beschränken. Auch wenn das Verfahren mangels die Kosten des Verfahrens deckender Substanz eingestellt wird, bleibt der Erbe haftungsmäßig außenvor.
Der Antrag auf Nachlassinsolvenz ist zu begründen. Dabei helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne. Erstellen Sie am Besten zur Vorbereitung des Gesprächs ein genaues Nachlassverzeichnis, das das Vermögen und die Schulden umfasst. Stand: 03.11.2011