Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aussonderungsrecht
Das Aussonderungsrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es ist das Recht, einen Gegenstand, der sich im Besitz des Schuldners befindet, aber nicht zur Insolvenzmasse gehört, aus der Insolvenzmasse herauszunehmen. Regelungen dazu finden sich in den §§ 47, 48 Insolvenzordnung (InsO). Ein Aussonderungsrecht steht danach demjenigen zu, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Das ist beispielsweise dann gegeben, wenn sich der Gegenstand im Eigentum oder Vorbehaltseigentum des zur Aussonderung Berechtigten befindet. Der zur Aussonderung Berechtigte ist in diesem Fall nicht Insolvenzgläubiger.
Die rechtlichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren und dem Recht auf Aussonderung ergeben können, sind häufig kompliziert. Eine erste Einschätzung und weiterführende Hinweise geben Ihnen gerne die Kooperationsanwältinnen und -anwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 16.04.2008