Auskunftsanspruch

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Auskunftsanspruch - Infos und Rechtsberatung

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist es für Außenstehende schwer, an Informationen heranzukommen.

Weder das BGB noch die ZPO kennt eine allgemeine Auskunftspflicht. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist somit stets eine besondere Rechtsgrundlage. In der Regel gibt es auch keine allgemeine, auf § 242 BGB gestützte Auskunftspflicht, es bedarf einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen Schuldner und Gläubiger. Diese erfordert einen dem Grunde nach bereits bestehenden Leistungsanspruch, der nur bezüglich Inhalt und/oder Höhe noch nicht feststeht. Damit ist klar, dass nur ausnahmsweise § 242 BGB (Treu und Glauben) als Auffangtatbestand dienen kann.

Im Insolvenzrecht gibt es auch keinen "Sondertatbestand" für Gläubiger, der eine Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter oder -gericht benennt. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 58 InsO nur gegenüber dem Insolvenzgericht auskunftspflichtig.
Die Insolvenzgläubiger sind zur Informationsverschaffung damit einzig und allein auf die Gläubigerversammlung angewiesen.
Gleiches gilt für den Insolvenzschuldner.

Für aussonderungsberechtigte Gläubiger gilt eine Ausnahme. Da sie einen spezielles Interesse an der Insolvenz haben, gilt hier ein Auskunftsrecht, gemessen an dem Wert des Gegenstands.

Einzig gesetzlich geregelt ist das Auskunftsrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 167 InsO). Dies liegt an dem Sicherungsrecht, das der Gläubiger an dem Gegenstand hat. Es reicht aber, wenn der Insolvenzverwalter die Bücher zur Einsichtnahme im Büro zur Verfügung stellt.

Allgemeine Informationen finden Sie auch unter: www.insolvenzbekanntmachungen.de. Das ist das Informationsportal der deutschen Insolvenzgerichte.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG!


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