Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Auskunftsanspruch
Besteht kein besonderer Auskunftsanspruch sind Dritte auf den allgemeinen Auskunftsanspruch angewiesen, der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht. Dieser setzt voraus, dass der Anspruchsteller bei bestehender Sonderverbindung zwischen Schuldner bzw Insolvenzverwalter und ihm über Bestehen bzw Umfang eines eigenen Rechts entschuldbar im Ungewissen ist und der Anspruchsgegner unschwer Auskunft erteilen kann.
Behörden, die Ansprüche gegen die Masse geltend machen wollen, insbesondere Finanzämter und Sozialversicherungsträger, haben keinen Anspruch auf Amtshilfe gegen den Insolvenzverwalter. Dies folgt daraus, dass der Insolvenzverwalter keine Behörde ist und auch nicht im Auftrag einer Behörde tätig wird. Die Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens ist primär an der Gläubigerbefriedigung ausgerichtet und ähnelt daher einem Auftragsverhältnis zwischen den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter. So achtet das Insolvenzgericht auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, prüft aber nicht die Ordnungsgemäßheit der Verwertung. Die Verneinung der Pflicht zur Amtshilfe ergibt sich auch aus der historischen Entwicklung. Behörden sind so auf die Rechte der übrigen Verfahrensbeteiligten beschränkt und genießen keine Sonderbehandlung.
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Stand: 20.10.2011
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