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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausgleichsverfahren

In Versorgungsausgleichssachen herrscht nunmehr das neue Teilungsprinzip, wonach im Grundsatz jedes Anrecht geteilt wird. Da die erworbenen Anrechte von den Beiträgen der Eheleute zu den Versorgungssystemen und damit mittelbar von deren Einkommen abhängig sind, knüpft § 50 FamGKG ähnlich wie in Ehesachen an die Einkünfte der Ehegatten an. Der Verfahrenswert ist in der Weise zu bestimmen, dass für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute anzusetzen ist. Die Bestimmung des Nettoeinkommens wird hierbei ebenso vorzunehmen sein wie bei der Wertbestimmung der Ehesache.

Handelt es sich allerdings um den Ausgleich von Ansprüchen nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG), erhöht sich der Verfahrenswert auf 20 % des dreimonatigen Einkommens. Hierdurch will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Geltendmachung dieser Ansprüche häufig mit einem höheren Aufwand verbunden ist, da komplexe, zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte erneut aufgerollt werden müssen

Jedoch bestimmt § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG eine Untergrenze des Verfahrenswertes. Mit der Festlegung des Mindestwertes auf 1.000 EUR soll gewährleistet werden, dass für die Justiz oder die Anwaltschaft keine Gebühreneinbußen eintreten.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!

Stand: 20.10.2011

   

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