Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Amtsgericht Insolvenz
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen gemäß § 80 I InsO, die auf den Insolvenzverwalter übergeht. Dies wirkt sich auf die verfahrensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners aus: Hat er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Klage erhoben, wird der Kläger aus dem Prozess hinausgedrängt und durch den Insolvenzverwalter ersetzt, der ab dem Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung Beteiligter iSv § 57 Nr 1 FGO wird.
Wird das Insolvenzverfahren vor Klageerhebung eröffnet, so besitzt der insolvente Steuerpflichtige ? vorbehaltlich einer Genehmigung durch den Insolvenzverwalter ? von vornherein nicht die Befugnis, Klage zu erheben. Der Insolvenzschuldner ist in einem Verfahren (Aktiv- oder Passivprozess), das Insolvenzverwalter oder FA gemäß § 240 ZPO aufnehmen, weder notwendig noch einfach beizuladen.
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Stand: 20.10.2011