Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abtretungsvertrag
Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger ? Zedent ? und dem neuen Gläubiger ? Zessionar ?, durch den der Zedent die Forderung auf den Zessionar überträgt.
Es handelt sich um ein Verfügungsgeschäft, weil es unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das bestehende Recht, nämlich: die Forderungszuständigkeit des neuen Gläubigers einzuwirken. Der Schuldner braucht bei einer Abtretung nicht mitzuwirken; soweit eine Abtretung vollzogen wird, muss er sie hinnehmen und den neuen Gläubiger akzeptieren.
Die Abtretung ist zudem von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft zu unterscheiden. Rechtsgrund der Abtretung können Kauf, Schenkung, insbesondere aber ein Sicherungsvertrag sein.
In der Praxis ist ? insbesondere im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts ? eine stille Zession die Regel: Sie verschafft dem Zessionar die volle Gläubigerstellung, allerdings verbindet beide die schuldrechtliche Abrede, dass von der Zession erst im Sicherungsfall Gebrauch gemacht werden soll, so dass der Zedent ? etwa: der Eigentumsvorbehaltskäufer ? auf Grund einer vertraglich vereinbarten Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis berechtigt bleibt, über die Forderung zu verfügen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 20.10.2011